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Steuer & Recht
Wer in einem Krankenhaus arbeitet, ist ständig besonderen Infektionsrisiken ausgesetzt. Dagegen schützen spezielle Hygiene- und Sicherheitsstandards. Was aber, wenn gleichwohl eine Infektion auftritt? Welche Nachweise sind dann zu führen, wenn eine Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden soll? Das Bayerische Landessozialgericht hatte den Fall einer Kinderkrankenschwester zu entscheiden, die sich in den 80er Jahren als 16-jährige Praktikantin an HIV infiziert hatte.
Praktikum im Krankenhaus
Die damals 16-jährige Klägerin absolvierte im Sommer 1982 in einer Münchner Klinik ein mehrwöchiges Praktikum. Dabei erlitt sie mehrfach Verletzungen an Kanülen und Skalpellen. Kurze Zeit später traten bei ihr grippeähnliche Symptome auf, sie war wegen Durchfall, Fieber und Übelkeit zwei Wochen bettlägerig. Fünf Jahre später - die Klägerin war inzwischen Kinderkrankenschwester - ergab eine Laboruntersuchung, dass die Klägerin mit dem HIV-Virus infiziert war. Die Berufsgenossenschaft lehnte es allerdings ab, eine Berufskrankheit anzuerkennen.
Beweislage im gerichtlichen Verfahren
Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und den Unfallversicherungsträger zur Anerkennung einer Berufskrankheit verurteilt. Der Einwand, die Klägerin hätte sich die Infektion auch im Privatleben zuziehen können, sei nicht stichhaltig. Die Klägerin sei einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. 1982 hätten noch keine adäquaten Verhaltensregeln für Nadelstichverletzungen und dem damit verbundenen HIV-Risiko bestanden. Die geschilderte grippe-ähnliche Erkrankung nach der Verletzung im Krankenhaus entspreche einem HIV-Infektionsverlauf. Hingegen sei die Klägerin nicht zu den typischen HIV-Risikogruppen zu zählen; insgesamt ergebe die Beweiswürdigung das Vorliegen einer Berufskrankheit.
Weitere Schwerpunkte der Entscheidung
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts wurde rechtskräftig, die Berufsgenossenschaft hat eine zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen.
Die Klägerin musste ihren Beruf aufgeben; heute besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H.
Die schicksalhafte Infektion lag zum Zeitpunkt des Urteils über 30 Jahre zurück. Die Entscheidung zeigt, dass Beweisschwierigkeiten nicht zur Beweisunmöglichkeit führen müssen, wenn eine umfangreiche Beweiserhebung durchgeführt wird und die erhobenen Beweise einer profunden Beweiswürdigung unterzogen werden.
LSG Bayern, Urteil L 3 U 262/12 vom 13.08.2013
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