Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Ist ein Arzt zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, wenn er es versäumt, einen Patienten an die Wahrnehmung eines wichtigen Termins zu erinnern?
Hat ein Arzt einen Patienten auf die Notwendigkeit einer erneuten Vorsorgeuntersuchung hingewiesen und ihm dafür einen Zeitkorridor genannt, so ist er nicht dazu verpflichtet, den Patienten an die Wahrnehmung des Termins zu erinnern. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich entschieden (Az.: 5 U 186/10).
Der Entscheidung lag die Klage einer Patientin gegen ihren Gynäkologen zugrunde. Bei einer Ende November 2002 durchgeführten Untersuchung ergab sich ein klärungsbedürftiger Befund der linken Brust.
Da bei der Erstuntersuchung nicht geklärt werden konnte, ob es sich lediglich um eine Entzündung oder aber um einen Tumor handelte, empfahl der Arzt seiner Patientin, sich innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen erneut von ihm untersuchen zu lassen.
Die Klägerin erschien jedoch erst im April 2004 wieder in der Praxis. Dabei wurde ein Mammakarzinom festgestellt, welches eine Amputation der linken Brust erforderlich machte.
In ihrer gegen den Gynäkologen gerichteten Klage
machte die Frau geltend, dass bei einer rechtzeitigen Befunderhebung ein
wesentlich günstigerer Verlauf ihrer Erkrankung zu erwarten gewesen
wäre. Es hätte insbesondere eine Streuung des Krebses vermieden werden
können.
Angesichts des Ergebnisses der Voruntersuchung hätte ihr Arzt einen konkreten Termin mit ihr vereinbaren oder sie zumindest daran erinnern müssen, innerhalb des von ihm genannten Zeitkorridors wieder in der Praxis zu erscheinen. Sie forderte ihn daher zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150.000 Euro auf.
Doch dem wollten die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts nicht folgen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts kann ein Patient von
einem Arzt nicht erwarten, dass er ihn schriftlich oder fernmündlich an
die Wahrnehmung eines weiteren Untersuchungstermins erinnert. Denn es
obliegt ausschließlich der Entscheidung des Patienten, ob, wann und bei
wem er eine weitere Untersuchung durchführen lässt.
Ein Patient will nämlich möglicherweise eine weitere Meinung einholen oder die weitere Untersuchung und Behandlung durch einen anderen Arzt durchführen lassen. Würde er von dem ursprünglichen Behandler an die Wahrnehmung eines weiteren Termins erinnert werden, könnte ihn das in Erklärungsnot bringen.
Ein Arzt kann allenfalls dann dazu verpflichtet sein, einen Patienten an die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung zu erinnern, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem bösartigen Befund ausgegangen werden kann.
Wie zwei von dem Gericht beauftragte Sachverständige bestätigen, war das in der zu entscheidenden Sache nach dem Ergebnis der Erstuntersuchung jedoch nicht der Fall.
(verpd) (ApoSecur)
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