• 17.05.2014 – Kein Übernahmefehler bei falscher Angabe in der Feststellungserklärung zum steuerlichen Einlagekonto

    FINANZEN – Steuer & Recht Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 25. Februar 2014 (Az. 9 K 840/12 K,F) entschieden, dass die bestandskräftige Festste ...

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Kein Übernahmefehler bei falscher Angabe in der Feststellungserklärung zum steuerlichen Einlagekonto

 

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 25. Februar 2014 (Az. 9 K 840/12 K,F) entschieden, dass die bestandskräftige Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht nach § 129 AO berichtigt werden kann, wenn das Finanzamt den in der Erklärung angegebenen Wert von null Euro übernommen hat.

Die Klägerin, eine GmbH, gab in ihren Erklärungen zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für die Streitjahre 2007 bis 2009 den Wert null an bzw. ließ das Feld frei. Dementsprechend stellte das Finanzamt das steuerliche Einlagekonto jeweils mit null Euro fest. Da das Einlagekonto aber tatsächlich höher war, beantragte die Klägerin nach Eintritt der Bestandskraft eine entsprechende Berichtigung der Feststellungsbescheide nach § 129 AO. Nach ihrer Ansicht handele sich um Übernahmefehler, da aus den Bilanzen erhebliche Kapitalrücklagen erkennbar gewesen seien. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab.

Der Senat teilte die Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Dem Finanzamt sei bei Erlass der Bescheide keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen. Im Streitfall komme allein ein sog. Übernahmefehler in Betracht, der allerdings nicht vorliege. Für den Sachbearbeiter sei nicht erkennbar gewesen, dass die Angaben in den Erklärungen unrichtig waren. Ihm hätten zwar die Bilanzen vorgelegen, in denen Kapitalrücklagen ausgewiesen seien. Allerdings seien diese nicht mit dem steuerlichen Einlagekonto identisch, so dass der Fehler für den Sachbearbeiter nicht erkennbar gewesen sei. Eine mangelhafte Amtsermittlung stelle keine offenbare Unrichtigkeit dar.

Zum Hintergrund: Gewährt eine Kapitalgesellschaft Einlagen an ihre Anteilseigner zurück, führt das bei diesen mangels Gewinnausschüttung nicht zu Kapitaleinkünften. Voraussetzung für eine solche nicht steuerbare Einlagenrückgewähr ist, dass entsprechende Beträge zur Verfügung stehen. Hierzu dient die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 KStG. Ist dieses - wie im Streitfall - (bestandskräftig) mit null Euro festgestellt, ist eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr ausgeschlossen.

FG Münster, Urteil 9 K 840/12 vom 25.02.2014

 

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