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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich am 29.04.2014 in
zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter
Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem
offenen Immobilienfonds befasst.
Die klagenden Anlegerinnen
erwarben in beiden Verfahren im März 2008 (XI ZR 477/12) bzw. im Juli
2008 (XI ZR 130/13) nach Beratung durch die beklagte Bank jeweils
Anteile an einem offenen Immobilienfonds. Die Fondsgesellschaft setzte
im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteile gemäß § 81 InvG a. F.*
(nunmehr § 257 KAGB**) aus. Die Klägerinnen wurden in beiden Fällen in
den Beratungsgesprächen nicht auf das Risiko einer Aussetzung der
Anteilsrücknahme hingewiesen. Sie beanspruchen im Wege des
Schadensersatzes das investierte Kapital unter Abzug eines erzielten
Veräußerungserlöses (XI ZR 477/12) bzw. erhaltener Ausschüttungen (XI ZR
130/13) zurück.
Die Klage ist in der Sache XI ZR 477/12 in den
Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die hiergegen gerichtete Revision
hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. In der Sache XI ZR 130/13 ist der Klage erstinstanzlich
stattgegeben worden; die Berufung ist zurückgewiesen worden. Die
hiergegen gerichtete Revision der beklagten Bank hat der XI. Zivilsenat
zurückgewiesen.
Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem
offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über das
Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die
Fondsgesellschaft aufklären. Kennzeichnend für regulierte
Immobilien-Sondervermögen ist, dass die Anleger gemäß § 37 InvG a. F.***
(nunmehr § 187 KAGB****) ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit
liquidieren, d. h. zu einem im Gesetz geregelten Rücknahmepreis an die
Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben können.
Die in § 81 InvG a.
F. geregelte Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, stellt
dementsprechend ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes
Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor
er seine Anlageentscheidung trifft. Ob eine Aussetzung der
Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder
fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle.
Anleger
können ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds zwar auch während
einer Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterhin an der Börse veräußern.
Dies stellt angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises
durch spekulative Elemente aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar,
die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die
Fondsgesellschaft zurück zu geben.
Auf die Frage, ob eine
Aussetzung der Anteilsrücknahme den Interessen der Anleger dient, kommt
es für die Aufklärungspflicht der Bank nicht an. Die vorübergehende
Aussetzung der Anteilsrücknahme soll der Gefahr einer wirtschaftlich
nicht sinnvollen Verwertung des Fondsvermögens in einer Krisensituation
vorbeugen. Da die Aussetzung jedoch dem Liquiditätsinteresse der Anleger
entgegensteht, ist hierüber vor der Anlageentscheidung aufzuklären.
Da
das Berufungsgericht in der Sache XI ZR 477/12 zu den Fragen, ob die
Klägerin durch eine schriftliche Kundeninformation zeitnah über das
Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme
informiert wurde und ob die zu unterstellende
Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten für die Anlageentscheidung
der Klägerin ursächlich war, keine abschließenden Feststellungen
getroffen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
* § 81 InvG a. F. (in der bis zum 7. April 2011 gültigen Fassung) |
BGH, Urteile XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13 vom 29.04.2014
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