• 22.02.2013 – "Welle" der Selbstanzeigen nicht beim Finanzgericht angekommen

    FINANZEN – Steuer & Recht Die hohe Zahl der Selbstanzeigen in der Folge des Erwerbs von Daten-CDs aus der Schweiz und Liechtenstein durch die nordrhein-westfälische Fina ...

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"Welle" der Selbstanzeigen nicht beim Finanzgericht angekommen

 

Die hohe Zahl der Selbstanzeigen in der Folge des Erwerbs von Daten-CDs aus der Schweiz und Liechtenstein durch die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung hat nur zu wenigen Klageverfahren im Gerichtsbezirk des Finanzgerichts Düsseldorf geführt. Auch aufgrund der Fahndungsmaßnahmen erlassene Steuerbescheide sind vor dem Finanzgericht nur in überschaubarer Zahl angegriffen worden.

"Dies zeigt, dass die Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung und die in der Folge der CD-Käufe entstandenen Steuernachforderungen von den Betroffenen größtenteils akzeptiert werden", erläutert Helmut Plücker, Präsident des Düsseldorfer Finanzgerichts. "Obwohl auch in Düsseldorf und Umgebung viele Betroffene Selbstanzeigen erstattet haben und in der Öffentlichkeit Zweifel an der Praxis der Ermittlungsbehörden geäußert worden sind, ist gegen die von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide nur in sehr wenigen Fällen vor dem Finanzgericht geklagt worden. Dies ist anscheinend Folge der bereits 2010 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die die Verwertung der im Rahmen von CD-Käufen erlangten Daten als zulässig erachtet hat", so Plücker weiter.

Für die 52 Richterinnen und Richter des Finanzgerichts zählt die Überprüfung der in der Folge von Steuerfahndungsmaßnahmen ergangenen Steuerbescheide zu einer alltäglichen Aufgabe. "Da die am Finanzgericht tätigen Richterinnen und Richter neben ihrer juristischen Ausbildung auch über vertiefte steuerliche Kenntnisse verfügen, die durch die Möglichkeit regelmäßiger Fortbildungen auch auf dem neuesten Stand sind, sind derartige Fälle beim Finanzgericht in guten Händen", so Plücker, der seit mehr als zwölf Jahren Präsident des Gerichts ist. Das Finanzgericht entscheidet dabei nur über die aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung nachzuzahlenden Mehrsteuern. Für strafrechtliche Folgen, wie etwa die Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung, sind die Amts- und Landgerichte zuständig.

Quelle: FG Düsseldorf

 

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