• 21.02.2013 – 15 Euro für Nacherstellung eines Kontoauszugs sind zu viel

    FINANZEN – Steuer & Recht Die Commerzbank darf für die Nacherstellung eines Kontoauszugs keine 15 Euro verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach ei ...

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Steuer & Recht

15 Euro für Nacherstellung eines Kontoauszugs sind zu viel

 

vzbv klagt erfolgreich gegen hohe Commerzbank-Gebühr

Die Commerzbank darf für die Nacherstellung eines Kontoauszugs keine 15 Euro verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden (Urteil vom 23.01.2013, Az. 17 U 54/12 - nicht rechtskräftig). Der vzbv hatte kritisiert, dass die Gebühr die Kosten der Bank bei weitem übersteigt und den Kunden unangemessen benachteiligt.

Ein Duplikat des Kontoauszugs müssen Banken zwar nicht kostenlos zur Verfügung stellen. Das Entgelt muss aber angemessen sein und sich an den tatsächlichen Kosten der Bank ausrichten. Diesen Nachweis blieb die Commerzbank vor Gericht schuldig. Selbst nach der Rechnung der Bank sei der Preis für den Kontoauszug für mehr als 80 Prozent der betroffenen Kunden deutlich zu hoch, monierten die Richter. Zudem hatte die Bank nach Ansicht des vzbv ihrer Kalkulation ohnehin völlig überzogene Stundensätze zugrunde gelegt. Ein Gewinn durch die Erhebung des Entgelts sei zu vermeiden, betonte das Gericht.

Bank darf keine allgemeinen Betriebs- und Geschäftskosten überwälzen
Im vergangenen Jahr erstritt der vzbv bereits ein ähnliches Urteil des Landgerichts Dortmund gegen die Sparkasse Paderborn (Urteil vom 17.02.2012, Az. 25 O 454/11 - rechtskräftig). Bis dahin hatte die Sparkasse die Nacherstellung von Kontoauszügen "nach Aufwand" mit einem Stundensatz von 40 Euro abgerechnet, sofern der Kunde den Auszug mehr als sechs Monate nach der Ersterstellung verlangte. In den Stundensatz rechnete die Sparkasse unter anderem Kosten für die Geschäftsführung, Gebäudekosten, Werbeausgaben und sogar Umlagen für den Sparkassenverband ein. Die Richter stellten klar: Die Bank darf nur die Kosten berechnen, die konkret für die Erstellung des Duplikats anfallen. Dazu gehören nicht ihre allgemeinen Betriebs- und Geschäftskosten.

Quelle: vzbv

 

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