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APOTHEKENBETRIEBSORDNUNG
Berlin - Der Bundesverband Deutscher Apotheker (BVDA) befürwortet den Einsatz von Videoapotheken. In der Stellungnahme zur Novellierung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) werde man den Einsatz der sogenannten CoBox befürworten, teilte der Verband seinen Mitgliedern mit. Allerdings sollen für die Videoapotheken Auflagen gelten und ausländische Versandapotheken per Gesetz vollkommen aus dem Geschäft herausgehalten werden, fordert der BVDA.
Zustimmung unter Auflagen: BVDA-Geschäftsführerin Helga Fritsch
fordert regionale Beschränkungen für den Betrieb von Videoapotheken.
Foto: Elke Hinkelbein
„Wir werden dem Einsatz audiovisueller Technik bei der Beratung nur
unter der Bedingung zustimmen, dass die räumliche Nähe zur betreibenden
Apotheke gesetzlich festgeschrieben wird", sagte BVDA-Geschäftsführerin
Helga Fritsch gegenüber APOTHEKE ADHOC. Dies könne analog zur Regelung
bei Filialen geschehen.
Für den BVDA ist wichtig, dass Videoapotheken an die niedergelassene
Apotheke gekoppelt werden: „Es wäre der Super-GAU, wenn ausländische
Versandapotheken auch Videoapotheken betreiben könnten. Dem muss das
Bundesgesundheitsministerium einen Riegel vorschieben, damit nicht aus
Pick-up-Stellen plötzlich etwas Tolles wird", sagte Fritsch.
Videoapotheken sind aus ihrer Sicht ein deutlicher Fortschritt
gegenüber Pick-up-Stellen, weil eine Beratung über eine Videokonferenz
besser sei als am Telefon. Gerade in kleinen Ortschaften, in denen sich
keine Apotheke mehr halten könnte, sei die CoBox die bessere
Alternative, so Fritsch. Unter den geforderten Auflagen könnten die
Videoapotheken aus ihrer Sicht Filialapotheken ersetzen. Der BVDA weist
aber darauf hin, dass an den Videoapotheken keine Arzneimittelabgabe
stattfindet.
Bei der CoBox handelt es sich um eine Kabine, in der Kunden über eine
Videokonferenz Kontakt zu einem Apotheker aufnehmen können. Auch das
Einlesen von Rezepten ist möglich. Die Auslieferung der Arzneimittel
erfolgt per Botendienst oder Versandhandel. Sieben Apotheker in Hessen
betreiben aktuell eine CoBox, eine Videoapotheke steht sogar in einem
Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).
Nicht alle sind begeistert von den Videoapotheken. Der Apothekerverband
Westfalen Lippe (AVWL) hat seine Mitglieder schriftlich informiert,
dass die Videoapotheken nach heutiger Rechtslage nicht zulässig seien.
Auch das BMG teile diese Einschätzung. „Auch bestehen erhebliche
Bedenken, ob der Betrieb einer solchen Videoapotheke den Anforderungen
der Apothekenbetriebsordnung überhaupt entsprechen kann", heißt es im
Schreiben. Schließlich müsse das pharmazeutische Personal bei der
Arzneimittelabgabe grundsätzlich körperlich anwesend sein.
Alexander Müller, Dienstag, 03. August 2010, 15:33 Uhr
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