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hier ist der vollständige Text für Sie:
VISAVIA
Leipzig - Arzneimittel können auch in Zukunft nicht an Terminals abgegeben werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erklärte in Leipzig die Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln über ein Automatensystem mit Videokonferenz als grundsätzlich unzulässig. OTC-Medikamente dürfen nur während der Ladenöffnungszeiten über Schalter abgegeben werden; bei Freiwahlartikeln darf es keine automatisierte Abgabe geben. Grundsätzlich unzulässig ist auch die Beratung durch ein externes Servicecenter.
Kein externer Service: Das BVerwG hat die Abgabe von Arzneimitteln über Terminals weitgehend verboten. Foto: APOTHEKE ADHOC
Nach Ansicht der Richter kann der Apotheker bei der Belieferung von
Rezepten per Terminal seiner Dokumenationspflicht nicht nachkommen, da
er die Verordnungen laut Gesetz bei der Abgabe abzeichnen muss. Im
OTC-Bereich könne der Apotheker seiner Beratungspflicht nicht
nachkommen, wenn er nicht anwesend ist. Nach Meinung des Gerichts ist es
außerdem unzulässig, den Betrieb einer Apotheke zur Nachtzeit auf eine
Kapitalgesellschaft zu übertragen.
Der Apotheker sei nach dem Apothekengesetz zur persönlichen Leitung der
Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet, so das BVerwG. Damit
lasse sich nicht vereinbaren, die Abgabe von Arzneimitteln aus der
Apotheke einschließlich der Beratung und Information der Kunden auf
einen gewerblichen Dienstleister zu übertragen. Per Servicevertrag
vereinbarte Weisungsrechte des Apothekers gegenüber dem Personal der
Serviceagentur seien kein gleichwertiger Ersatz für die Aufsichts- und
Kontrollbefugnisse gegenüber dem Personal seiner Apotheke.
Das Gericht wies damit zwei Klagen selbständiger Apotheker aus
Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg ab, die ein Visavia-System des
Automatenherstellers Rowa installiert hatten.
Alexander Müller, Donnerstag, 24. Juni 2010, 17:32 Uhr
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