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APOTHEKENBETRIEBSORDNUNG
Berlin - Manchmal überholt die Praxis die geltenden Gesetze. Die patientenindividuelle Verblisterung ist ein aktuelles Beispiel dafür. Zahlreiche Apotheken bieten den Service inzwischen an - konkrete Vorschriften für die Herstellung gab es bislang nicht. In der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) soll dies nun nachgeholt werden. Heimversorgende Apotheken, die mit einem Automaten verblistern, müssen dann unter Umständen nachrüsten.
Neue Standards: Apotheken sollen künftig nur noch in separaten Räumen verblistern. Foto: Elke Hinkelbein
Erstmalig wird eine Definition für das Verblistern in die ApBetrO
aufgenommen: Demnach ist „patientenindividuelles Verblistern oder
Stellen von Arzneimitteln die maschinelle oder manuelle Neuverpackung
von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen in folienverschweißte
oder andere Behältnisse nach den individuellen Bedürfnissen des
Verbrauchers".
Die neu eingeführten Regeln der Guten Herstellungspraxis (GMP) wirken
sich auch auf das Verblistern aus. Zukünftig müssen die Apotheken einen
Raum haben, der ausschließlich für das patientenindividuelle Stellen
oder Verblistern vorgesehen ist. Er darf nun allerdings - genau wie
Räume zur Krankenhausversorgung, zur Zytoherstellung und für den
Versandhandel - auch außerhalb der Raumeinheit liegen. Damit wird ein
Wunsch der heimversorgenden Apotheken umgesetzt, die wegen separaten
Verblisterungsräumen, die nicht in der ursprünglichen Betriebserlaubnis
vorgesehen waren, zum Teil Probleme mit den Aufsichtsbehörden hatten.
Wer maschinell herstellt, muss allerdings künftig Absaugvorrichtungen
und einen Zugang über eine Schleuse sowie die regelmäßige Überwachung
der Partikelzahl und Keimbelastung der Luft gewährleisten. Damit werden
wesentliche Forderungen, die die Projektgruppe des Arzneimittel-,
Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesens (AATB) in ihrer
Leitlinie aufgestellt hatte, in die ApBetrO aufgenommen und die
Anforderungen für die Apotheken an die für Hersteller geltende
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung angelehnt.
Grundsätzlich schreibt die neue ApBetrO nach dem aktuellen Entwurf vor,
dass auch Apotheken Blister nur aus unveränderten Arzneimittel
herstellen sollen. Allerdings dürfen Tabletten geteilt werden, wenn die
gewünschte Dosis anders nicht erreicht werden kann. Zuvor muss eine
„sorgfältige pharmazeutische Beurteilung durch einen Apotheker
vorgenommen werden", heißt es im Entwurf.
Bei jedem Arzneimittel muss die Eignung zum Verblistern vorher
festgestellt werden. Das gleiche gilt für die Packmittel. Bei der
Herstellung muss es künftig eine unabhängige Kontrolle geben. Sie könne
durch ein „4-Augen-Prinzip" oder durch automatische
Sicherheitsvorkehrungen erfolgen, heißt es in der Begründung zum
Entwurf.
Désirée Kietzmann, Mittwoch, 16. Juni 2010, 12:29 Uhr
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