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Steuer & Recht |
Am 28. Februar 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein wegweisendes Urteil zur Grunderwerbsteuer gefällt, das erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Anteilserwerben bei Personengesellschaften hat. Im Zentrum des Urteils stand die Frage, welche Beteiligungen bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft für die Berechnung der Grunderwerbsteuer relevant sind. Konkret entschied der BFH, dass es nicht auf die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen, sondern auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital ankommt.
Diese Rechtsauffassung stellt eine Fortführung der Rechtsprechung dar, die bereits in einem früheren Urteil vom 27. September 2017 etabliert wurde. Damit folgt der BFH seiner Linie, wonach auch bei Personengesellschaften, die an grundbesitzenden Gesellschaften beteiligt sind, der Gesellschaftsanteil maßgeblich für die Grunderwerbsteuer ist. Diese Entscheidung dürfte insbesondere für steuerliche Gestaltungen relevant sein, bei denen sogenannte „RETT-Blocker“ eingesetzt werden, um Grunderwerbsteuern zu minimieren.
Ein weiterer bedeutender Aspekt des Urteils betrifft die rückwirkende Anwendung auf einen Anteilserwerb aus dem Jahr 2012. Der BFH entschied, dass die Rückwirkung nicht gegen das Grundgesetz verstößt, da zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen in die alte Rechtslage bestand.
Zudem klärte der BFH, dass grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflichten objektiver Natur sind und auch dann bestehen, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs nicht wusste, dass eine Anzeige erforderlich ist. Dies kann erhebliche Konsequenzen für Steuerpflichtige haben, die in der Vergangenheit Erwerbsvorgänge nicht ordnungsgemäß angezeigt haben.
In einem weiteren Teil des Urteils ging es um einen Billigkeitsantrag zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf 0 Euro, den das Finanzgericht abgelehnt hatte. Der BFH entschied, dass der Steuerpflichtige in einem Revisionsverfahren seinen Antrag auf Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen weiter verfolgen kann, selbst wenn das Finanzgericht ihn zunächst abgelehnt hatte.
Insgesamt markiert das Urteil II R 7/22 vom 28. Februar 2024 einen wichtigen Meilenstein in der Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer und wird voraussichtlich die steuerliche Beratungspraxis maßgeblich beeinflussen.
Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs zur Grunderwerbsteuer bringt Klarheit in eine komplexe Materie, die insbesondere bei der Besteuerung von Anteilserwerben bei Personengesellschaften oft für Unsicherheit sorgte. Die Entscheidung, dass für die Berechnung der Steuer der Anteil am Gesellschaftskapital maßgeblich ist und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen, folgt einer bereits etablierten Linie der Rechtsprechung.
Besonders bemerkenswert ist die Rückwirkung des Urteils auf einen Anteilserwerb aus dem Jahr 2012, was verdeutlicht, dass steuerliche Gestaltungen nicht immer langfristig vor Nachjustierungen geschützt sind. Diese Klarstellung wird zweifellos Auswirkungen auf die steuerliche Planung und Beratung haben, da sie potenzielle Steuersparmodelle, wie den Einsatz von „RETT-Blockern“, in Frage stellt.
Auch die Entscheidung bezüglich der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten ist von hoher Relevanz: Sie verdeutlicht, dass Steuerpflichtige auch dann haften, wenn sie zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht über die Anzeigepflicht informiert waren. Dies könnte für viele Betroffene unangenehme steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Schließlich zeigt das Urteil auch in Bezug auf Billigkeitsanträge eine gewisse Flexibilität: Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, im Revisionsverfahren ihre Ansprüche aus Billigkeitsgründen erneut zu prüfen, selbst wenn ein Finanzgericht ihren Antrag abgelehnt hat.
Insgesamt ist das Urteil II R 7/22 vom 28. Februar 2024 ein wichtiger Schritt zur Rechtsklarheit im Bereich der Grunderwerbsteuer, der sowohl für Steuerexperten als auch für betroffene Unternehmen und Privatpersonen erhebliche Implikationen haben wird. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzbehörden und die Steuerpraxis auf diese neuen Maßstäbe reagieren werden.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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