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Steuer & Recht |
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20. Juni 2024 ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch Medizinische Dienste im Kontext von Arbeitsverhältnissen betrifft. Konkret ging es um den Fall eines Arbeitnehmers des Medizinischen Dienstes Nordrhein, der aufgrund langanhaltender Krankheit arbeitsunfähig war. Der Medizinische Dienst, der üblicherweise im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen tätig ist, wurde ebenfalls von der Krankenkasse des Arbeitnehmers beauftragt, ein Gutachten zur Klärung der Arbeitsunfähigkeit zu erstellen – auch wenn der betroffene Arbeitnehmer selbst Mitarbeiter dieses Dienstes war.
Die Klage des Arbeitnehmers basierte auf der Behauptung, dass die Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten unrechtmäßig war, da sie nicht von einem externen Medizinischen Dienst durchgeführt wurde und die Sicherheitsvorkehrungen unzureichend waren. Insbesondere störte ihn, dass die Gutachterin des Dienstes telefonische Auskünfte bei seinem behandelnden Arzt eingeholt hatte. Dies führte seiner Meinung nach zu einer Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit.
Das BAG wies die Klage jedoch ab und entschied, dass die Verarbeitung der Gesundheitsdaten des Klägers durch den Medizinischen Dienst Nordrhein rechtens war. Die Richter begründeten dies damit, dass die Datenerhebung und -verarbeitung gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers erforderlich und durch die geltenden Sicherheitsvorkehrungen geschützt war. Alle beteiligten Mitarbeiter unterlagen einer Schweigepflicht, und der Zugang zu den Gesundheitsdaten war streng reglementiert.
Das Urteil des BAG bestätigt somit die Rechtmäßigkeit der internen Gutachtenerstellung durch den Medizinischen Dienst Nordrhein und unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der Datenschutzvorgaben in solchen Fällen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt eine wichtige rechtliche Klarstellung im Umgang mit Gesundheitsdaten von Arbeitnehmern durch Medizinische Dienste dar. Insbesondere wird deutlich, dass die interne Erstellung gutachtlicher Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit auch für eigene Mitarbeiter eines solchen Dienstes nach geltendem europäischen Datenschutzrecht zulässig ist, sofern dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben notwendig ist.
Die Entscheidung zeigt, dass der Schutz von Gesundheitsdaten auch innerhalb eines Unternehmens gewährleistet sein muss und dass Sicherheitsvorkehrungen wie Schweigepflichten und Zugangsbeschränkungen entscheidend sind. Dies stellt sicher, dass sensible Informationen nicht missbräuchlich verwendet oder unerlaubt weitergegeben werden können.
Für Arbeitnehmer, die ihre Gesundheitsdaten einem Medizinischen Dienst zur Verfügung stellen müssen, ist es wichtig zu wissen, dass solche Verarbeitungen in der Regel rechtmäßig sind, solange sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dennoch bleibt die Sensibilität solcher Daten ein zentrales Thema im Datenschutzrecht, das weiterhin sorgfältiger Überprüfung bedarf, insbesondere im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Privatsphäre und Arbeitsfähigkeit der Betroffenen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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