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Steuer & Recht |
Ein aktuelles Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hat weitreichende Konsequenzen für Reitvereine und ihre Beschäftigten. In einem Rechtsstreit zwischen einem gemeinnützigen Reitverein und der Deutschen Rentenversicherung wurde entschieden, dass eine Reitlehrerin, die im Verein Reitunterricht gab, als abhängig beschäftigt anzusehen ist. Die Richter urteilten am 18. Juni 2024, dass der Reitverein Sozialversicherungsbeiträge für die Lehrerin nachzahlen muss.
Die Lehrerin hatte zwischen 2015 und 2018 wöchentlich zwischen 12 und 20 Stunden Reitunterricht mit vereinseigenen Pferden auf dem Vereinsgelände erteilt. Pro Reitstunde erhielt sie eine Vergütung von 18 Euro. Die Rentenversicherung prüfte daraufhin die Beschäftigungsverhältnisse im Verein und stellte fest, dass die Lehrerin die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung erfüllte. Unter anderem trug sie kein unternehmerisches Risiko, nutzte die vereinseigenen Ressourcen unentgeltlich und war in die Arbeitsorganisation des Vereins eingegliedert.
Der Reitverein hatte argumentiert, die Lehrerin sei selbstständig tätig. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück und bestätigte die Beitragspflicht des Vereins. Es wurde betont, dass die Tätigkeit der Lehrerin nicht selbstständig im Sinne des Sozialgesetzbuchs IV war, da sie keine unternehmerischen Entscheidungsbefugnisse hatte und die Bedingungen ihrer Tätigkeit weitgehend vom Verein vorgegeben wurden.
Die Entscheidung stützt sich auf § 7 SGB IV, der Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit definiert, sowie andere relevante gesetzliche Bestimmungen. Das Gericht berücksichtigte auch die Höhe der Vergütung, die die steuerfreie Aufwandspauschale für Übungsleiter (bis 2020: 2.400 Euro jährlich) deutlich überstieg.
Das Urteil ist rechtskräftig, da eine Revision nicht zugelassen wurde. Es könnte zukünftig Auswirkungen auf die Beschäftigungspraxis in anderen gemeinnützigen Sportvereinen haben, insbesondere in Bezug auf die Klassifizierung von Übungsleitern und Trainern als abhängig beschäftigt oder selbstständig.
Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts markiert eine wichtige Entscheidung im Spannungsfeld zwischen gemeinnützigen Vereinen und der Rentenversicherung. Es zeigt deutlich, dass die rechtliche Einordnung von Tätigkeiten im Bereich des Sportunterrichts strengen Kriterien unterliegt. Die Richter haben hier klargestellt, dass die Nutzung vereinseigener Ressourcen und die fehlende unternehmerische Eigenverantwortung einer Lehrkraft eine abhängige Beschäftigung begründen können.
Für Reitvereine bedeutet dies eine verstärkte Sensibilität in der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen. Es ist nicht mehr ausreichend, allein auf vermeintlich selbstständige Tätigkeiten von Trainern und Lehrkräften zu vertrauen. Vielmehr sollten Vereine ihre Arbeitsverträge und Vergütungsmodelle genau prüfen und gegebenenfalls anpassen, um rechtliche Risiken zu minimieren.
Das Urteil könnte auch Auswirkungen auf andere Sportvereine haben, insbesondere wenn es um die Beschäftigung von Übungsleitern und Trainern geht. Es ist daher ratsam, dass Vereine sich rechtlich beraten lassen, um sicherzustellen, dass sie die Vorgaben des Sozialgesetzbuchs korrekt umsetzen und etwaige Beitragsforderungen der Sozialversicherung vermeiden können.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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