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Steuer & Recht |
Am 16. Januar 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in fünf Revisionen wegweisende Urteile zu Fragen des sogenannten Werkstattrisikos gefällt (VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23). Der VI. Zivilsenat des BGH, zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus Kfz-Unfällen, klärte dabei die Haftungsverteilung im Falle von behauptet überhöhten Kfz-Reparaturkosten.
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls das Recht, sein beschädigtes Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren zu lassen und vom Unfallverursacher die dafür erforderlichen Kosten zu verlangen. Die zentrale Frage in den vorliegenden Fällen war, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher behauptet, die Werkstattrechnung sei überhöht (Werkstattrisiko).
Nach bisheriger Rechtsprechung lag das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger. Selbst wenn Reparaturkosten aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt überhöht waren, waren diese im Verhältnis zum Schädiger vollumfänglich ersatzfähig. Das hat der BGH nun bestätigt und darüber hinaus präzisiert.
Der Senat betonte, dass das Werkstattrisiko nicht nur für überhöhte Material- oder Arbeitszeitansätze greift, sondern auch für nicht erkennbare, tatsächlich nicht durchgeführte Reparaturschritte. Dabei sei die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre anzusiedeln. Der Schädiger trägt somit das Werkstattrisiko, und im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger ist eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der Reparaturkosten nicht erforderlich.
Des Weiteren entschied der BGH, dass der Geschädigte bei Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Ein vorheriges Sachverständigengutachten sei nicht notwendig, selbst wenn die Werkstattauswahl und -überwachung an die Werkstatt delegiert wurde.
Ein bedeutender Aspekt der Entscheidung betrifft die Frage, ob der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits beglichen haben muss, um sich auf das Werkstattrisiko zu berufen. Der BGH stellt klar, dass dies nicht notwendig ist. Der Geschädigte kann die Zahlung der Reparaturkosten aber nur an die Werkstatt verlangen, nicht an sich selbst, wenn die Rechnung unbezahlt bleibt.
Die Urteile haben Auswirkungen auf laufende Verfahren und geben klare Leitlinien für die Haftungsverteilung bei Kfz-Reparaturen. Geschädigte können weiterhin auf eine angemessene Schadensregulierung vertrauen, ohne das Werkstattrisiko tragen zu müssen.
Die aktuellen BGH-Entscheidungen zum Werkstattrisiko schaffen Klarheit und Rechtssicherheit in einem Bereich, der für viele Verkehrsteilnehmer von erheblicher Bedeutung ist. Die Bestätigung, dass der Schädiger grundsätzlich das Risiko überhöhter Reparaturkosten trägt, stärkt die Position der Geschädigten und sorgt für eine gerechtere Schadensregulierung.
Insbesondere die Feststellung des BGH, dass das Werkstattrisiko auch für nicht durchgeführte Reparaturschritte gilt, schützt den Geschädigten vor unberechtigten Einwendungen des Schädigers. Die Entscheidung betont zudem das Vertrauen, das Geschädigte in die Fachkompetenz von Werkstätten setzen dürfen, ohne vorab ein Sachverständigengutachten einholen zu müssen.
Die klare Aussage des BGH zur Zahlung der Reparaturrechnung, auch wenn diese noch nicht beglichen wurde, gibt Geschädigten zusätzliche Handlungsspielräume. Die Möglichkeit, die Zahlung an die Werkstatt zu verlangen, stärkt die Position der Werkstätten und verhindert, dass Geschädigte von Schadensersatz profitieren, ohne ihrer Zahlungspflicht nachzukommen.
Insgesamt tragen die BGH-Entscheidungen dazu bei, das Gleichgewicht zwischen Geschädigten und Schädigern zu wahren und eine gerechte Schadensregulierung im Bereich der Kfz-Reparaturen sicherzustellen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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