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Steuer & Recht |
Die 1. Kammer des Finanzgerichts Hamburg hat am 05. Januar 2024 im Fall 1 K 163/23 vom 18.10.2023 einen Gerichtsbescheid erlassen, der eine Klage eines Arbeitnehmers gegen den ehemaligen Arbeitgeber bezüglich der Auszahlung einer Energiepreispauschale behandelt. Der Gerichtsbescheid weist darauf hin, dass die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist.
Die Klägerin, ehemals Verkäuferin bei der Beklagten, hatte auf Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro geklagt. Das Arbeitsverhältnis bestand seit 1994 und endete mit der Insolvenz der Beklagten im Jahr 2022. Die Beklagte zahlte während des Insolvenzgeldzeitraums, insbesondere für die Monate September, Oktober und November 2022, kein Arbeitsentgelt. Am Tag der Insolvenzeröffnung wurde der Klägerin zudem gekündigt.
Das Arbeitsgericht B hatte die Klage abgetrennt und an das Finanzgericht D verwiesen, welches wiederum die örtliche Unzuständigkeit erklärte und den Fall an das Finanzgericht Hamburg zurückverwies.
Das Finanzgericht Hamburg urteilte, dass die Klage gegen den Arbeitgeber als solchen unzulässig sei, da dieser nicht Schuldner der Energiepreispauschale sei. Vielmehr müsse der Arbeitnehmer gemäß § 115 Abs. 1 EStG die Festsetzung der Energiepreispauschale gegenüber dem Finanzamt geltend machen, solange sie nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt wurde.
Die Beklagte argumentierte, dass sie während des Insolvenzgeldzeitraums von der Auszahlung der Energiepreispauschale befreit war, da sie keine Gehälter auszahlte und keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgab.
Das Gericht stimmte der Auffassung der Beklagten zu und erklärte, selbst wenn ein Rechtsschutzbedürfnis bestünde, wäre die Klage unbegründet. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolge die Auszahlung der Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber, wenn dieser keine Lohnsteuer-Anmeldung abgebe.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg in Bezug auf die Klage der ehemaligen Arbeitnehmerin gegen die insolvente Arbeitgeberin wirft wichtige Fragen zum Rechtsschutzinteresse und zur Auszahlung der Energiepreispauschale auf. Die Klägerin argumentierte, dass die Beklagte die Energiepreispauschale pflichtwidrig im September 2022 nicht abgerechnet oder ausgezahlt habe.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Klage unzulässig sei, da der Arbeitgeber nicht der Schuldner der Energiepreispauschale sei. Es betonte, dass gemäß § 115 Abs. 1 EStG der Arbeitnehmer als Gläubiger die Festsetzung gegenüber dem Finanzamt geltend machen müsse, solange die Energiepreispauschale nicht ausgezahlt wurde.
Die Entscheidung des Gerichts, dass die Beklagte während des Insolvenzgeldzeitraums von der Auszahlung der Energiepreispauschale befreit war, basierte auf § 117 Abs. 1 Satz 2 EStG. Dieser besagt, dass die Auszahlung nicht durch den Arbeitgeber erfolgt, wenn keine Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben wird.
Obwohl die Klägerin möglicherweise ein Rechtsschutzbedürfnis hätte geltend machen können, betont das Gericht die klare gesetzliche Regelung, die die Rolle des Arbeitgebers als organisatorische Zahlstelle der Energiepreispauschale konkretisiert. Die Entscheidung verdeutlicht die Balance zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und den gesetzlichen Vorgaben während Insolvenzgeldzeiträumen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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