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Steuer & Recht |
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die zum 1. Januar 2024 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Die Tabelle dient als entscheidendes Instrument zur Ermittlung des angemessenen Unterhalts gemäß § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet. Wesentliche Änderungen betreffen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen.
Die Düsseldorfer Tabelle, erstmals herausgegeben im Jahr 1979, wird unter Mitwirkung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erstellt. Die aktuelle Version behält die bewährte Struktur bei, bestehend aus 15 Einkommensgruppen und dem Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Zum 1. Januar 2024 erfolgt eine durchgängige Anhebung der Einkommensgruppen um 200 Euro, wobei die erste Gruppe nun bei 2.100 Euro endet und die letzte bei 11.200 Euro.
Bedarfssätze
a) Minderjährige
Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder erfahren Anpassungen gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023. Der Mindestunterhalt für Kinder der 1. Altersstufe (bis 6 Jahre) erhöht sich auf 480 Euro, für die 2. Altersstufe (bis 12 Jahre) auf 551 Euro und für die 3. Altersstufe (13 Jahre bis Volljährigkeit) auf 645 Euro.
b) Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder steigen ebenfalls, wobei der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe beträgt.
c) Studierende
Der Bedarfssatz für studierende Kinder bleibt unverändert bei 930 Euro, mit Möglichkeit zur Abweichung je nach Lebensstellung der Eltern oder erhöhtem Bedarf.
Anrechnung Kindergeld
Gemäß § 1612b BGB ist das Kindergeld auf den Bedarf des Kindes anzurechnen, bei Minderjährigen in der Regel zur Hälfte und bei Volljährigen in vollem Umfang.
Selbstbehalte
Die Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen werden zum 1. Januar 2024 erhöht, basierend auf der Anpassung des Bürgergeld-Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1. Der notwendige Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner beträgt nun 1.200 Euro, für erwerbstätige 1.450 Euro. Angemessene Selbstbehalte gegenüber anderen Ansprüchen auf Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt werden ebenfalls angehoben.
Ausblick
Es bleibt abzuwarten, ob sich die Regelungen zur Kindergrundsicherung und das Reformvorhaben des Bundesministeriums der Justiz auf die Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2025 auswirken werden.
Die Düsseldorfer Tabelle 2024 ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar und wird von allen Beteiligten als wichtige Grundlage für die Festlegung von Unterhaltsansprüchen betrachtet.
Die Veröffentlichung der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2024 markiert einen bedeutenden Schritt im deutschen Familienrecht. Die Tabelle, als anerkanntes Instrument zur Bestimmung des angemessenen Kindesunterhalts, unterliegt regelmäßigen Anpassungen, um den aktuellen Lebensbedingungen gerecht zu werden.
Die Erhöhung der Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder reflektiert die gestiegenen Lebenshaltungskosten und den Mindestbedarf gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung. Diese Anpassungen sind essenziell, um sicherzustellen, dass die finanziellen Bedürfnisse der Kinder angemessen berücksichtigt werden.
Die Erhöhung der Selbstbehalte für Unterhaltspflichtige, basierend auf der Anpassung des Bürgergeld-Regelsatzes, trägt dazu bei, den Unterhaltspflichtigen einen angemessenen Eigenbedarf zu gewährleisten. Dies ist entscheidend, um eine faire Balance zwischen den Unterhaltsansprüchen und den finanziellen Möglichkeiten der Unterhaltspflichtigen zu schaffen.
Der Ausblick auf mögliche Veränderungen im Jahr 2025, insbesondere im Zusammenhang mit der Kindergrundsicherung und dem Reformvorhaben des Bundesministeriums der Justiz, verdeutlicht die dynamische Natur des Familienrechts. Es bleibt zu hoffen, dass zukünftige Reformen die Tabelle weiter verbessern und die Bedürfnisse aller Beteiligten angemessen berücksichtigen werden.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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