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Steuer & Recht |
In einem wegweisenden Urteil hat der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) am 7. Dezember 2023 entschieden, dass der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gesetzlichen Formvorschriften unterliegt und eine einfache E-Mail als Widerspruch nicht ausreichend ist. Die Entscheidung erging im Rahmen des Falls L 4 SO 180/21.
Ein schwerbehinderter Fachjournalist für IT-Technik aus dem Werra-Meißner-Kreis hatte gegen einen Sozialhilfebescheid per einfacher E-Mail Widerspruch eingelegt. Das LSG Hessen stellte fest, dass eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Versendung per De-Mail notwendig sei, um den Formerfordernissen zu genügen. Die Sozialhilfebehörde hatte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, woraufhin der Journalist fristgerecht per Fax widersprach.
Der 61-jährige Mann, aufgrund seiner Schwerbehinderung auf barrierefreie Kommunikation angewiesen, legte zudem Klage ein, um eine grundsätzliche Regelung zu erreichen. Er forderte, dass die Behörde verpflichtet wird, auch formgebundenen Schriftverkehr, insbesondere die Einlegung von Widersprüchen, per einfacher E-Mail zuzulassen. Seiner Ansicht nach werde er durch das aktuelle Formerfordernis benachteiligt und sein Recht auf barrierefreie Kommunikation werde verletzt.
Die Gerichte wiesen die Klage ab, indem sie feststellten, dass das gesetzliche Formerfordernis nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstößt. Die Richter betonten, dass die elektronische Übermittlung zwar vorgesehen sei, jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich sei, um die Willentlichkeit des Verfassers zu gewährleisten.
Die Kläger argumentierten, dass die Kosten für De-Mail und das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach nicht in der Regelbedarfsbemessung für die Sozialhilfe enthalten seien und dies zu einer Benachteiligung führe. Das Gericht verneinte jedoch eine verfassungswidrige Benachteiligung, da der Kläger erfolgreich ein Fax-Gerät für formgerechte Schriftstücke nutze.
Die Revision wurde nicht zugelassen, und die Gerichte betonten, dass es dem Gesetzgeber obliege, den barrierefreien Zugang zu behördlichem und gerichtlichem Rechtsschutz weiter auszugestalten.
Die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts in Bezug auf Formerfordernisse bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte wirft wichtige Fragen zur Barrierefreiheit und digitalen Kommunikation auf. Der schwerbehinderte IT-Journalist, der auf eine einfache E-Mail als Kommunikationsmittel angewiesen ist, sah sich durch das Urteil benachteiligt.
Die Richter argumentierten, dass die gesetzlichen Formerfordernisse notwendig seien, um die Willentlichkeit des Verfassers sicherzustellen. Dennoch bleibt die Frage, ob solche Formalitäten im Zeitalter der digitalen Kommunikation angepasst werden müssen, um Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu behördlichen Prozessen zu ermöglichen.
Die Tatsache, dass der Kläger erfolgreich ein Fax-Gerät für formgerechte Schriftstücke nutzt, wurde als Gegenargument für eine verfassungswidrige Benachteiligung angeführt. Hier stellt sich die Frage, ob dies eine ausreichende Alternative für eine zeitgemäße und barrierefreie Kommunikation darstellt.
Die Entscheidung des Gerichts betont die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, jedoch sollte dieser stets bedenken, dass Fortschritte in der digitalen Barrierefreiheit notwendig sind, um die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Es bleibt zu hoffen, dass dieser Fall einen Anstoß für eine weiterführende Diskussion und mögliche Gesetzesänderungen gibt, um eine inklusive Gesellschaft zu fördern.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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