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Steuer & Recht |
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Beschluss vom 21.09.2023 (V ZB 17/22) klargestellt, dass ein Eigentümer nach der Löschung einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung im Grundbuch keinen Anspruch auf die Umschreibung des Grundbuchs hat. Der V. Zivilsenat des BGH, zuständig unter anderem für Rechtsbeschwerden in Grundbuchsachen, wies damit die Rechtsbeschwerde einer Eigentümerin mehrerer Wohnungseigentumseinheiten zurück.
Sachverhalt:
Die Rechtsbeschwerdeführerin, Eigentümerin mehrerer Wohnungseigentumseinheiten, hatte in den Wohnungsgrundbüchern Zwangsversteigerungsvermerke, Verfügungsverbote, Insolvenzvermerke sowie Arrest- und Sicherungshypotheken. Nach der Löschung der Zwangseintragungen beantragte die Eigentümerin beim Grundbuchamt die Anlage neuer Wohnungsgrundbuchblätter, die die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich machen sollten.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, ebenso die daraufhin eingelegte Beschwerde. Die Rechtsbeschwerde vor dem BGH war die letzte Instanz, in der die Eigentümerin ihren Umschreibungsantrag weiterverfolgte.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH begründete die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde damit, dass eine Löschung im eigentlichen Sinne nicht vorgenommen werde. Stattdessen würden nicht mehr gültige Eintragungen "gerötet" und mit einem Löschungsvermerk versehen. Der Antrag der Eigentümerin zielte jedoch nicht auf eine Löschung, sondern auf die Anlage neuer Grundbuchblätter ab.
Der BGH stellte fest, dass ein Anspruch auf Umschreibung nicht aus § 28 der Grundbuchverfügung (GBV) abgeleitet werden könne, da die Wohnungsgrundbuchblätter weder unübersichtlich geworden seien noch durch eine Umschreibung wesentlich vereinfacht würden. Auch eine verfassungskonforme Auslegung ergebe keinen Anspruch, da eine Regelungslücke fehle.
Des Weiteren erklärte der BGH, dass Art. 17 Abs. 1 a) der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ebenfalls keinen Anspruch auf Umschreibung begründe. Die Speicherung und Verarbeitung von Daten im Grundbuch diene einem öffentlichen Interesse und sei daher vom Anwendungsbereich der DS-GVO ausgenommen.
Der BGH betonte abschließend, dass auch die Verfassung keine unmittelbare Ableitung eines Umschreibungsanspruchs erlaube. Die Grundrechte der Eigentümerin seien nicht verletzt, da der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Gewährung von Grundbucheinsicht gerechtfertigt sei. Die Funktionsfähigkeit des Grundbuchs stehe im öffentlichen Interesse und rechtfertige den Verzicht auf eine Umschreibung nach Löschung einer Zwangseintragung.
Die Entscheidung des BGH stellt eine klare Rechtsposition dar, die die Bedeutung der Funktionsfähigkeit des Grundbuchs betont. Die Verweigerung einer Umschreibung nach Löschung von Eintragungen, die rechtmäßig zustande gekommen sind, ist im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung und den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Argumentation des Gerichts bezüglich der Verhältnismäßigkeit und des öffentlichen Interesses an einem funktionierenden Grundbuchsystem ist nachvollziehbar. Die Ablehnung eines Umschreibungsanspruchs stellt sicher, dass die Grundbucheinträge weiterhin verlässliche Informationen über die Rechtsverhältnisse an Grundstücken bieten. Es wäre in der Tat unpraktikabel, bei jeder gelöschten Zwangseintragung ein neues Grundbuchblatt anzulegen.
Die Entscheidung des BGH zeigt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für Grundbucheinträge sorgfältig abgewogen werden müssen, um den Schutz der individuellen Rechte und das öffentliche Interesse in Einklang zu bringen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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