• 29.11.2023 – Rechtliche Grauzone: Unfallversicherung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für den Kindergarten

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Rechtliche Grauzone: Unfallversicherung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für den Kindergarten

 

Im Fokus des 2. Senats des Bundessozialgerichts steht eine komplexe Frage zur ehrenamtlichen Tätigkeit eines Mitglieds des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens. Die Verhandlung am 5. Dezember 2023 um 10 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 2 U 10/21 R) dreht sich um die Unfallversicherung bei Sägearbeiten zur Vorbereitung des Weihnachtsbasars des Kindergartens, die auf dem Privatgrundstück des Klägers durchgeführt wurden.


Der Kläger, ein engagiertes Mitglied des Elternbeirats, sollte im Jahr 2017 Baumscheiben für den jährlichen Weihnachtsmarkt des Kindergartens zuschneiden. Am 18. November desselben Jahres kam es jedoch zu einem schweren Unfall: Der Kläger verlor beim Sägen auf seinem Privatgrundstück zwei Finger. Die Unfallkasse weigerte sich, den Vorfall als Arbeitsunfall zu anerkennen.

Die rechtliche Situation gestaltet sich komplex: Das Sozialgericht und das Landessozialgericht lehnten die Klage ab, mit der Begründung, dass der Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht gelte, wenn die Aktivitäten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Gemeinde oder des Kindergartens stattfänden.

In der zugelassenen Revision argumentiert der Kläger, dass dies eine Verletzung materiellen Rechts darstellt (§ 8 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a SGB VII). Die Frage, ob die ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Privatgrundstück des Klägers noch im Zusammenhang mit der Organisationsverantwortung des Kindergartens steht, bildet den Kernpunkt der juristischen Auseinandersetzung.

Die Rechtslage gemäß dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a SGB VII) besagt, dass Personen, die für Körperschaften des öffentlichen Rechts ehrenamtlich tätig sind, versichert sind. Die entscheidende Frage bleibt, ob diese Versicherung auch bei Aktivitäten auf dem Privatgrundstück greift.

Die Verhandlung vor dem 2. Senat des Bundessozialgerichts verspricht, Licht in diese rechtliche Grauzone zu bringen und wichtige Präzedenzfälle für ehrenamtliche Tätigkeiten zu schaffen.

 
Kommentar:

Die bevorstehende Verhandlung vor dem Bundessozialgericht wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Frage der Unfallversicherung im Kontext ehrenamtlicher Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Fall des Elternbeiratsmitglieds, das während des Zuschneidens von Baumscheiben für den Weihnachtsbasar des Kindergartens schwer verletzt wurde, verdeutlicht die Unsicherheit in dieser rechtlichen Grauzone.

Ehrenamtliche Tätigkeiten bilden das Rückgrat vieler Gemeinschaften, und ihre Bedeutung kann nicht genug betont werden. Die Frage, ob Unfallversicherung auch dann greift, wenn die ehrenamtliche Arbeit auf privatem Grund durchgeführt wird, stellt eine Herausforderung dar. Auf der einen Seite steht die Schutzbedürftigkeit der ehrenamtlich Engagierten, die oft unbezahlte, aber essentielle Aufgaben für die Gemeinschaft übernehmen. Auf der anderen Seite müssen klare rechtliche Grenzen gezogen werden, um den Versicherungsschutz nicht zu weit auszudehnen.

Es ist zu hoffen, dass die Verhandlung vor dem Bundessozialgericht nicht nur eine individuelle Entscheidung für den Kläger bringt, sondern auch dazu beiträgt, die rechtliche Landschaft für ehrenamtliche Tätigkeiten zu klären. Klarheit in diesem Bereich könnte nicht nur den Versicherungsschutz stärken, sondern auch als Leitfaden für Ehrenamtliche dienen, die ihre Zeit und Energie in den Dienst der Gemeinschaft stellen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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