• 29.11.2023 – Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Anders als das ArbG Duisburg, das dem Kläger wegen des von ihm angenommenen vorsätzlichen Verstoßes der Beklagten eine Geldentschädigung von 10.0 ...

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Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

 

Im Fall des ehemaligen Mitarbeiters eines Immobilienunternehmens, der eine Geldentschädigung aufgrund verspäteter und unvollständiger Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gefordert hatte, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf die Klage abgewiesen. Die Entscheidung wurde am 28. November 2023 im Rahmen des Urteils 3 Sa 285/23 bekannt gegeben.


Der Kläger, der von Dezember 2016 bis Dezember 2016 im Kundenservice des Unternehmens tätig war, hatte bereits im Jahr 2020 einen Antrag auf Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestellt, den die Beklagte beantwortete. Im Oktober 2022 forderte er erneut Auskunft und eine Datenkopie und setzte der Beklagten eine Frist bis zum 16. Oktober 2022. Nachdem die Beklagte nicht antwortete, rügte der Kläger die im Oktober 2022 erhaltene Auskunft als verspätet und unzureichend. Die Beklagte reagierte, konkretisierte die Angaben und lieferte eine vollständige Auskunft am 1. Dezember 2022 - sechs Wochen nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist.

Der Kläger forderte daraufhin eine Geldentschädigung von mindestens 2.000 Euro gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO, da sein Auskunftsrecht mehrfach verletzt worden sei. Die Beklagte argumentierte, es fehle an einem immateriellen Schaden des Klägers.

Das LAG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen, entgegen der vorherigen Entscheidung des Arbeitsgerichts, das dem Kläger eine Geldentschädigung von 10.000 Euro zusprach. Die 3. Kammer des LAG stellte fest, dass zwar ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 DSGVO vorliege, jedoch dieser nicht automatisch einen Anspruch auf Geldentschädigung nach Art. 82 DSGVO begründe. Die Vorschrift setze eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus, die hier nicht gegeben sei. Zudem sei für eine Geldentschädigung mehr als ein bloßer Verstoß erforderlich, und es fehle an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers bezüglich weiteren immateriellen Schadens.

Die Revision wurde zugelassen, was bedeutet, dass die Entscheidung vor einem höheren Gericht überprüft werden kann.


Kommentar:

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wirft wichtige Fragen zum Verhältnis zwischen Datenschutzverstößen und Geldentschädigungen auf. Während das Arbeitsgericht eine klare Verletzung der DSGVO durch die Beklagte sah und eine erhebliche Geldentschädigung zusprach, hat das LAG diese Entscheidung revidiert.

Die Kernfrage ist, ob die bloße Verletzung der Auskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO automatisch zu einer Geldentschädigung führen sollte. Das LAG argumentiert, dass Art. 82 DSGVO eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraussetzt, was bei der reinen Verletzung der Auskunftspflicht nicht gegeben sei. Zudem betont das Gericht, dass für eine Geldentschädigung mehr als ein bloßer Verstoß erforderlich ist, und der Kläger muss einen konkreten immateriellen Schaden nachweisen.

Die Entscheidung, die Revision zuzulassen, öffnet die Tür für eine weitere Prüfung dieses Themas vor einem höheren Gericht. Es bleibt abzuwarten, ob weitere rechtliche Klarstellungen in Bezug auf die Anwendbarkeit von Geldentschädigungen bei Datenschutzverstößen erfolgen werden. Dieser Fall verdeutlicht die Herausforderungen bei der Abwägung zwischen Datenschutzrechten und den damit verbundenen finanziellen Ansprüchen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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