• 28.11.2023 – BGH entscheidet über die Haftung des Herstellers des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils in einem Dieselverfahren

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BGH entschied, unter welchen Voraussetzungen der italienische Hersteller des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbind ...

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BGH entscheidet über die Haftung des Herstellers des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils in einem Dieselverfahren

 

Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem wegweisenden Urteil am 27. November 2023 über die Haftungsfrage des italienischen Herstellers des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils entschieden. Die Entscheidung, die auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV basiert, wirft Licht auf die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Wohnmobil.


Sachverhalt:

Ein Kläger in Deutschland hatte die Beklagte, einen italienischen Hersteller, verklagt, da sein im Jahr 2018 erworbenes Wohnmobil unzulässige Abschalteinrichtungen aufwies. Der Dieselmotor des Fahrzeugs stammte von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Hersteller. Die EG-Typgenehmigung wurde in Italien gemäß der Abgasnorm Euro 6 erteilt. Trotz eines Verfahrens des Kraftfahrt-Bundesamts im Jahr 2016 und einer scheinbar unbedenklichen Bewertung durch die italienische Genehmigungsbehörde wurden unzulässige Abschalteinrichtungen im Fahrzeug vermutet.

Prozessverlauf:

Die Klage auf Schadensersatz wurde zunächst vom Landgericht abgewiesen und später auch in der Berufung zurückgewiesen. Der Kläger konnte weder aufgrund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung noch nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II), § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schadensersatz verlangen. Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision führte zu einer erneuten Prüfung des Falls.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die höchstrichterliche Entscheidung hebt den Zurückweisungsbeschluss auf und verweist die Angelegenheit zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Dies dient der weiteren Aufklärung der Voraussetzungen eines Differenzschadens im Kontext des Wohnmobilkaufs. Die Anwendung deutschen Sachrechts wurde bestätigt, und die §§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gelten als möglicherweise verletzte Schutzgesetze.

Die Entscheidung unterstreicht die Position des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21) bezüglich der Schutzgesetze. Ein möglicher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens wird in Betracht gezogen, unter der Annahme, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung im Fahrzeug vorhanden ist. Die Legalisierungswirkung der EG-Typgenehmigung wird abgelehnt, und die Reaktion der italienischen Typgenehmigungsbehörde ist irrelevant. Die Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung reicht aus, um einen Schaden anzunehmen.

Die Entscheidung betont, dass die Fahrzeugart keine Rolle spielt, solange die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung besteht. Die Sorgfaltspflichten eines Herstellers gelten auch für Motoren fremder Hersteller, die in den Fahrzeugen verbaut sind.

Das Berufungsgericht wird nun im Lichte der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung den Differenzschaden genauer prüfen müssen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wirft ein Schlaglicht auf die Haftungsfragen im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen und könnte weitreichende Konsequenzen für die Automobilbranche haben.


Kommentar:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Haftung des Herstellers des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils setzt einen wichtigen Präzedenzfall für die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen. Das Urteil verdeutlicht die Verantwortung der Hersteller, insbesondere wenn es um die Einhaltung von Umweltauflagen und Schutzgesetzen geht.

Die Betonung der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts und die Ablehnung der Legalisierungswirkung von Typgenehmigungen unterstreichen den Fokus des Gerichts auf die Einhaltung nationaler Normen und den Schutz der Verbraucher. Die Möglichkeit eines Schadens wird nicht allein durch tatsächliche Nutzungsbeschränkungen, sondern bereits durch die rechtliche Möglichkeit einer Einschränkung anerkannt, was einen wichtigen Schutzmechanismus für die Käufer darstellt.

Die Entscheidung, dass die Fahrzeugart für die Frage des Differenzschadens irrelevant ist, sendet eine klare Botschaft an die Branche, dass die Art der beabsichtigten Nutzung im Straßenverkehr keine Auswirkungen auf die Haftung hat. Diese Position stärkt die Durchsetzung der Ziele des Unionsrechts und gewährleistet eine effektive Haftung der Hersteller, unabhängig von der Fahrzeugkategorie.

Die Rückverweisung an das Berufungsgericht zur genauen Prüfung des Differenzschadens lässt Raum für weitere Entwicklungen in diesem Fall. Dieses Urteil könnte als wegweisend für ähnliche Fälle dienen und einen positiven Einfluss auf die Transparenz und Verantwortlichkeit in der Automobilindustrie haben.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

Weiterlesen: BundesgerichtshofLink

 

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