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Steuer & Recht |
In einem wegweisenden Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts heute die Verfassungsbeschwerde eines überregional tätigen Presseunternehmens sowie zweier Mitarbeiter gegen eine auferlegte Geheimhaltungspflicht in einem laufenden zivilrechtlichen Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer, darunter der Rechtsnachfolger des Presseunternehmens und zwei Mitarbeiter, sahen in der Auferlegung der Geheimhaltungspflicht eine Verletzung ihrer Pressefreiheit und rügten einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot.
Die Klage im Ausgangsverfahren richtet sich gegen das Presseunternehmen wegen einer im Jahr 2021 veröffentlichten Berichterstattung. Ein dem Erzbistum Köln angehörender Geistlicher klagt auf Unterlassung, da die Berichterstattung den Vorwurf der dienstlichen Beförderung trotz Kenntnis von gegen ihn erhobenen Vorwürfen sexuellen Missbrauchs beinhaltet. Das Oberlandesgericht Köln schloss für die Vernehmung eines Zeugen die Öffentlichkeit aus und legte den anwesenden Mitarbeitern des Presseunternehmens eine Geheimhaltungsverpflichtung auf.
Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die auferlegte Geheimhaltungspflicht ihre Pressefreiheit verletze und das Bestimmtheitsgebot missachtet werde. Die Verfassungsbeschwerde wurde jedoch vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig abgelehnt. Die Begründung lautet, dass keine verfassungsrechtlich relevanten Fehler in der Auslegung oder Anwendung der gesetzlichen Grundlage der Geheimhaltungspflicht vorlägen.
Der Kläger im Ausgangsverfahren, ein katholischer Geistlicher, war Gegenstand der Berichterstattung des Presseunternehmens. Das Oberlandesgericht Köln schloss die Öffentlichkeit für die Vernehmung eines Zeugen aus und legte den Mitarbeitern des Presseunternehmens eine Geheimhaltungsverpflichtung auf.
Die Beschwerdeführer sehen ihre Pressefreiheit verletzt und rügen eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei und keine verfassungsrechtlich relevanten Fehler vorliegen.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde gegen die auferlegte Geheimhaltungspflicht abzulehnen, wirft wichtige Fragen hinsichtlich der Pressefreiheit und dem Schutz persönlicher Interessen auf.
Das überregionale Presseunternehmen sah sich mit der Geheimhaltungsverpflichtung konfrontiert, die im Zusammenhang mit einem laufenden zivilrechtlichen Verfahren steht, in dem ein katholischer Geistlicher auf Unterlassung gegen die Berichterstattung des Unternehmens klagt. Die Berichterstattung thematisierte die dienstliche Beförderung des Geistlichen trotz Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs.
Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts betonte in ihrer Entscheidung, dass die auferlegte Geheimhaltungspflicht keinen verfassungsrechtlich relevanten Fehler aufweise. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Schutzinteressen des Zeugen, der im Mittelpunkt des Beweisverfahrens steht, höher zu bewerten seien als das Pressefreiheitsrecht.
Das öffentliche Interesse an der Aufarbeitung von Missbrauchsfällen in der katholischen Kirche wird in der Entscheidung anerkannt, jedoch wird betont, dass Prozesse nicht für die Öffentlichkeit, sondern in erster Linie im Interesse der Gerechtigkeit stattfinden. Die Entscheidung verdeutlicht die Balance zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Zeugen und dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung.
Insgesamt wirft dieser Fall komplexe Fragen zum Verhältnis von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz in sensiblen Rechtsstreitigkeiten auf und wird sicherlich weiterhin Gegenstand juristischer Diskussionen sein.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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