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Steuer & Recht |
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 23. November 2023 ein wegweisendes Urteil im Fall eines 1961 geborenen Klägers verkündet, der Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz beantragt hatte. Das Gericht entschied, dass die Conterganstiftung im Einzelfall verpflichtet sein kann, eine erneute Entscheidung über einen Antrag zu treffen, wenn das geführte Verfahren nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Der Kläger hatte im Jahr 2011 Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz beantragt, da er mehrere Körperschäden geltend machte, die auf die Einnahme von Contergan durch seine Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen seien. Die Conterganstiftung lehnte den Antrag ab, und das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat nun in seiner Entscheidung festgestellt, dass das Verfahren der Conterganstiftung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt habe.
Die Richter betonten, dass laut dem Conterganstiftungsgesetz ein Anspruch auf Leistungen besteht, wenn Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kläger erfülle teilweise nicht diese Voraussetzungen, da einige der geltend gemachten Schädigungen nicht auf vor der Geburt entstandenen Fehlbildungen beruhten. Hinsichtlich anderer Schädigungen konnte das Gericht jedoch keine abschließende Feststellung treffen, da das gesetzlich vorgesehene Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts stellte fest, dass die Conterganstiftung im vorliegenden Fall keine Entscheidung der Medizinischen Kommission eingeholt hatte, wie es das Gesetz vorsieht. Stattdessen wurden nur einzelne Mitglieder mit dem Fall befasst, was zu einer mangelhaften Entscheidungsfindung führte. Unter diesen Umständen hat das Gericht die Conterganstiftung dazu verpflichtet, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden.
Das Urteil ist von großer Bedeutung, da es nicht nur den konkreten Fall betrifft, sondern auch grundsätzliche Fragen zur Anwendung des Conterganstiftungsgesetzes aufwirft. Die Stiftung sieht sich nun mit der Aufgabe konfrontiert, ihre Verfahren zu überprüfen und sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen in jedem Einzelfall erfüllt werden.
OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 16 A 1884/22).
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2023 wirft wichtige Fragen zur Anwendung des Conterganstiftungsgesetzes auf und stellt die Praxis der Stiftung in der Bearbeitung von Anträgen in Frage. Die Entscheidung, dass im Einzelfall eine erneute Prüfung erforderlich sein kann, wenn das Verfahren nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, setzt ein wichtiges Signal für die Rechte der Betroffenen.
Die Conterganstiftung ist dazu verpflichtet, die Ursachen von Fehlbildungen zu bewerten, die auf die Einnahme von thalidomidhaltigen Präparaten während der Schwangerschaft zurückgeführt werden können. Das Gericht betont jedoch, dass dieses Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden muss, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Conterganstiftung dieses Prozedere nicht eingehalten hat, indem sie nur einzelne Mitglieder ihrer Medizinischen Kommission mit dem Fall befasst hat.
Die Konsequenzen dieses Urteils gehen über den individuellen Fall hinaus und werfen die Frage auf, ob auch in anderen Fällen die gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß umgesetzt wurden. Dies könnte zu einer umfassenden Überprüfung der Praktiken der Conterganstiftung führen. Das Gericht hat die Tür für eine genauere Prüfung geöffnet, um sicherzustellen, dass die Betroffenen gerechte und angemessene Leistungen erhalten.
Die zugelassene Revision zeigt zudem, dass das Gericht die Bedeutung des Falls erkannt hat und weitere Klarheit in Bezug auf die Auslegung des Conterganstiftungsgesetzes schaffen möchte. Die Conterganstiftung steht nun vor der Herausforderung, ihre Verfahren zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen in Zukunft eingehalten werden und die Betroffenen die ihnen zustehenden Leistungen erhalten können.
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