• 26.10.2023 – Sondernutzungsgebühren für Abstellen von E-Scootern zulässig, pauschale Jahresgebühr aber rechtswidrig

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Steuer & Recht |

Sondernutzungsgebühren für Abstellen von E-Scootern zulässig, pauschale Jahresgebühr aber rechtswidrig

 

 

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem wegweisenden Beschluss klargestellt, dass die Stadt Köln von E-Scooter-Betreibern Sondernutzungsgebühren für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum im sog. Free-Floating-System erheben darf. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für E-Scooter, die nur fünf Monate im Jahr genutzt werden, wurde jedoch als rechtswidrig eingestuft.

Die Entscheidung erging im Hauptsacheverfahren und bestätigte einen zuvor ergangenen Eilbeschluss vom 11. Mai 2023. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Firma TIER, die im Juli 2022 einen Antrag auf die Nutzung des öffentlichen Straßenraums für den Betrieb von E-Scootern bis zum Ende des Jahres 2022 gestellt hatte. Die Stadt Köln setzte daraufhin Sondernutzungsgebühren in Höhe von insgesamt 383.000 Euro für 3.600 E-Scooter fest. Die Stadt begründete diese Gebühren mit ihrer Sondernutzungssatzung, die eine pauschale Jahresgebühr unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer vorsah.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage von TIER gegen die Gebühren abgewiesen und die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen. Diese Berufung hatte nun vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Die Begründung des Beschlusses besagt, dass Sondernutzungsgebühren für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum in der Art und Weise, wie sie von der Firma TIER praktiziert wird, rechtmäßig sind. Das Abstellen von E-Scootern stellt eine Sondernutzung dar und dient nicht primär verkehrlichen Zwecken, sondern dem Abschluss eines Mietvertrags. Dies ist in rechtlicher Hinsicht vergleichbar mit der Regelung für Mietfahrräder, die bereits im November 2020 entschieden wurde.

Allerdings wurde die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für einen Zeitraum von nur fünf Monaten als nichtig eingestuft. Diese Regelung verletzte das Äquivalenzprinzip, das ein Grundsatz des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Gebührenrecht ist. Eine Jahresgebühr, die die für ein ganzes Jahr entstehenden Beeinträchtigungen und wirtschaftlichen Interessen abdecken soll, darf nicht identisch mit einer Gebühr sein, die für eine Teilnutzung innerhalb eines Jahres erhoben wird.

Das Oberverwaltungsgericht hat keine Revision zugelassen, aber es besteht die Möglichkeit, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 11 A 339/23 vom 26.10.2023


Kommentar:

Die jüngste Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bezüglich der Sondernutzungsgebühren für E-Scooter in Köln ist von erheblicher Bedeutung für die Regulierung der Sharing-Economy und die Interaktion zwischen Städten und E-Scooter-Betreibern.

Die Bestätigung, dass Städte wie Köln von Betreibern Sondernutzungsgebühren für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum im Free-Floating-System erheben dürfen, stellt sicher, dass die Städte in der Lage sind, ihre Infrastruktur und öffentlichen Räume effektiv zu verwalten und dafür Gebühren zu erheben.

Die Entscheidung, die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für E-Scooter, die nur einen Bruchteil des Jahres genutzt werden, als rechtswidrig einzustufen, ist ebenso bedeutsam. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, Gebühren im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu gestalten und sicherzustellen, dass sie die tatsächlich entstehenden Beeinträchtigungen und wirtschaftlichen Interessen angemessen reflektieren.

Diese Entscheidung könnte Auswirkungen auf die Regulierung von Sharing-Diensten in anderen Städten und Regionen haben und könnte dazu beitragen, eine ausgewogene und gerechte Beziehung zwischen E-Scooter-Betreibern und den Gemeinden zu etablieren.

Während die Debatte über die Regulierung von Sharing-Diensten andauert, zeigt diese Entscheidung, dass Gerichte und Behörden bestrebt sind, einen angemessenen Rahmen für die wachsende Sharing-Economy zu schaffen und gleichzeitig die Rechte der Städte und Kommunen zu schützen. Es wird interessant sein zu beobachten, wie diese Rechtsprechung in der Zukunft angewandt wird und welche Auswirkungen sie auf die Sharing-Branche haben wird.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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