• 25.10.2023 – „Bergrettung mittels Helikopter“ – Haftung für Kosten

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das LG München I hat die Klage einer Wanderin gegen ihren Begleiter auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 8.500 Euro wegen eines Helikop ...

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„Bergrettung mittels Helikopter“ – Haftung für Kosten

 

Gericht weist Schadensersatzklage in Bergtour-Fall ab

Die 27. Zivilkammer des Landgerichts München I hat eine Schadensersatzklage einer Wanderin gegen ihren Begleiter abgewiesen, die im Zusammenhang mit einem Helikoptereinsatz stand. Die Klägerin forderte rund 8.500 Euro von ihrem Begleiter aufgrund eines Rettungseinsatzes in den Bergen, doch das Gericht entschied anders (Az. 27 O 3674/23).

Im November 2021 hatten sich die beiden Parteien zu einer gemeinsamen Bergtour auf die Rappenklammspitze im Karwendel verabredet. Der Beklagte verfügte über umfangreiche Erfahrungen im Bergsteigen und Skitourengehen, jedoch fehlte ihm eine qualifizierte Alpinausbildung. Die Klägerin hingegen bezeichnete sich selbst als nicht sehr erfahrene Gelegenheitswanderin.

Probleme traten auf, als sie sich unterhalb des Gipfels befanden und die Klägerin die Schwierigkeiten bei der Besteigung des Gipfels aufgrund von Fels und Eis bemerkte. Der Beklagte schlug vor, eine Rundtour zu machen und einen alternativen Weg ins Tal zu nehmen, anstelle der ursprünglichen Aufstiegsroute. Die Klägerin stimmte zu, wissend, dass die Navigation allein mit dem Mobiltelefon des Beklagten erfolgen würde, da keine Landkarte vorhanden war.

Die Wegfindung wurde jedoch immer schwieriger, vor allem aufgrund von Schnee und dem Fehlen von Spuren anderer Wanderer. Die Klägerin wurde besorgt, da sie sich nicht schnell genug in Richtung Tal bewegten und die Nacht hereinbrach. Dennoch setzten sie die Tour fort, ohne auf eine Umkehr zu drängen. Schließlich entschieden sie gemeinsam, die Rettung zu alarmieren, als sie an einer Stelle an einer Felswand ankamen, die die Klägerin nicht hinabsteigen wollte.

Nach dem Rettungseinsatz wurden der Klägerin Kosten in Höhe von 8.430,45 Euro von der Flugrettung in Rechnung gestellt. Sie beglich die Rechnung, reichte jedoch Klage gegen ihren Begleiter ein, um die Kosten erstattet zu bekommen. Die Klägerin argumentierte, dass der Beklagte aufgrund eines Gefälligkeitsvertrags oder aus unerlaubter Handlung haften sollte, da er als faktischer Bergführer für ihre Sicherheit verantwortlich gewesen sei. Das Gericht jedoch widersprach dieser Ansicht und verneinte das Bestehen eines Gefälligkeitsvertrags oder die Haftung des Beklagten für die herbeigeführte Unterkühlung.

Das Gericht erklärte: "Eine private Bergtour wie diese, die von Privatpersonen organisiert wurde, reicht für die Begründung einer vertraglichen Haftung nicht aus. Im Mittelpunkt steht der soziale Kontakt und nicht die rechtliche Bindung zwischen den Beteiligten."

Die Bereitschaft des Beklagten, die Tourenplanung zu übernehmen, wurde angesichts des informellen Charakters des Ausflugs als übliche Gefälligkeit des täglichen Lebens betrachtet. Das Gericht betonte die Eigenverantwortung der Klägerin und wies darauf hin, dass jeder Bergsteiger in der Regel zunächst für sich selbst verantwortlich ist. Auch wenn einem Teilnehmer aufgrund seiner Erfahrung und Leistungsfähigkeit das Handeln in Notsituationen übertragen werden kann, führt dies nicht automatisch zu einer geführten Gruppe. Es handelte sich weiterhin um eine klassische Gefahrengemeinschaft, in der die Haftung des Beklagten für Pflichtverletzungen ausgeschlossen wurde. Das Gericht betonte auch, dass die Klägerin und der Beklagte die Entscheidungen am Berg gemeinsam getroffen hatten.

Das Gericht wies darauf hin, dass die vorherige Bezeichnung des Beklagten als "Ihr persönlicher Bergführer" in einem Chat keine Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung hatte. Die Klägerin hatte bereits unterhalb des Gipfels klargestellt, dass sie den Gipfel aufgrund der Verhältnisse nicht besteigen wollte, und sie hatte die gemeinsame Entscheidung zur Rettung getroffen.

Das Urteil vom 24.10.2023 ist noch nicht rechtskräftig.


Kommentar:

Das Urteil des Landgerichts München I in diesem Bergtour-Fall wirft interessante rechtliche Fragen auf, insbesondere in Bezug auf die Haftung bei privaten Freizeitaktivitäten. Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass eine private Bergtour, die von Privatpersonen organisiert wurde, nicht ausreicht, um eine vertragliche Haftung zu begründen. Stattdessen betonte das Gericht den informellen Charakter des Ausflugs und die Eigenverantwortung der Teilnehmer.

Die Entscheidung des Gerichts erscheint nachvollziehbar, da es darauf hinweist, dass Bergsteiger in der Regel zunächst für sich selbst verantwortlich sind und eine Gefahrengemeinschaft bilden, in der die Haftung des Begleiters für Pflichtverletzungen ausgeschlossen wird. Dies unterstreicht die Bedeutung der Eigenverantwortung und der individuellen Entscheidungsfindung in solchen Situationen.

Das Urteil ist auch deshalb von Bedeutung, weil es zeigt, dass vorherige Bezeichnungen wie "persönlicher Bergführer" in einem Chat nicht unbedingt rechtliche Bindungen oder Verantwortlichkeiten schaffen. Die Klägerin hatte in diesem Fall klargestellt, dass sie den Gipfel aufgrund der schwierigen Verhältnisse nicht besteigen wollte, und die Entscheidung zur Rettung wurde gemeinsam getroffen.

Insgesamt unterstreicht dieses Urteil die Bedeutung der klaren Kommunikation und individuellen Verantwortung in Outdoor-Aktivitäten, auch in Freundschaften. Es zeigt, dass nicht jede gemeinsame Aktivität automatisch rechtliche Konsequenzen nach sich zieht und dass es in solchen Fällen wichtig ist, die persönlichen Grenzen und Fähigkeiten realistisch einzuschätzen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

 

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