• 24.10.2023 – Verhandlungstermin am 21. November 2023, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 290/22 (Wirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem Riester-Altersvorsorgevertrag)

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Am 21. November 2023 wird der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat über die Wirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten ...

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Steuer & Recht |

Verhandlung über Wirksamkeit von Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in Altersvorsorgeverträgen

 

Am 21. November 2023 wird der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat über die Wirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in Altersvorsorgeverträgen entscheiden. Gegenstand der Verhandlung ist eine Klausel, die in Altersvorsorgeverträgen der Sparkasse unter der Bezeichnung "S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)" enthalten ist.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt und als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, hat die Klausel angefochten. Er hält die Klausel für unwirksam, da sie seiner Ansicht nach nicht klar und verständlich ist und Verbraucher unangemessen benachteiligt. Konkret bezieht sich die Klausel auf Abschluss- und Vermittlungskosten im Falle der Vereinbarung einer Leibrente in den Altersvorsorgeverträgen.

Der Fall hat bereits vor Gerichten Verhandlungen durchlaufen, wobei das Landgericht der Klage des Klägers stattgegeben hat und das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten abgewiesen hat. Die Beklagte, die Sparkasse, verfolgt ihren Klageabweisungsantrag nun mit einer zugelassenen Revision vor dem XI. Zivilsenat.

Die bevorstehende Verhandlung wird entscheidend sein, um die Rechtmäßigkeit dieser Klausel in Altersvorsorgeverträgen zu klären und festzustellen, ob sie gegen Verbraucherinteressen verstößt.

Weiterlesen: BundesgerichtshofLink

 

Kommentar:

Die bevorstehende Verhandlung vor dem XI. Zivilsenat zur Wirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in Altersvorsorgeverträgen ist von großer Bedeutung, da sie Auswirkungen auf die Verbraucherinteressen und den Verbraucherschutz haben kann.

Es ist ermutigend zu sehen, dass der klagende Verein als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG die Rechte der Verbraucher wahrnimmt und in diesem Fall gegen eine Klausel vorgeht, die aus seiner Sicht intransparent und unangemessen ist. Verbraucher sollten sich auf klare und verständliche Vertragsbedingungen verlassen können, insbesondere in Bezug auf Altersvorsorgeverträge, die oft langfristige finanzielle Auswirkungen haben.

Die Entscheidung des XI. Zivilsenats wird dazu beitragen, Klarheit über die Rechtmäßigkeit solcher Klauseln zu schaffen und Verbraucherinteressen zu schützen. Es ist zu hoffen, dass die Entscheidung auf eine faire und ausgewogene Beurteilung der Klausel abzielt und die rechtlichen Anforderungen an die Transparenz und Verbraucherfreundlichkeit von Vertragsklauseln berücksichtigt.

In einer Zeit, in der Finanzdienstleistungen und Verbraucherschutzfragen immer komplexer werden, sind solche Gerichtsverfahren von entscheidender Bedeutung, um das Vertrauen der Verbraucher in den Finanzsektor zu stärken und sicherzustellen, dass ihre Interessen gewahrt werden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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