• 02.10.2023 – Energiepreispauschale kann beim Finanzgericht eingeklagt werden

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht ...

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Energiepreispauschale kann beim Finanzgericht eingeklagt werden

 

Der Beschluss 11 K 1588/23 Kg vom 05.09.2023 des 11. Senats des Finanzgerichts Münster behandelt die Zuständigkeit und Unzulässigkeit einer Klage betreffend die Energiepreispauschale für das Jahr 2022. Der Antragsteller hatte seinen Arbeitgeber beim Finanzgericht Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro verklagt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Gericht entschied zunächst, dass für Klagen bezüglich der Energiepreispauschale der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht zum Arbeitsgericht führt, insbesondere für noch nicht ausgezahlte Pauschalen. Dies liegt daran, dass die Auszahlung der Energiepreispauschale nach den abgabenrechtlichen Vorschriften erfolgt.

Trotz dieser Zuständigkeit erklärte das Gericht die Klage für unzulässig. Es stellte fest, dass der Arbeitgeber nicht der Schuldner der Energiepreispauschale ist. Die Auszahlung dieser Pauschale durch Arbeitgeber erfüllt keine Lohnansprüche der Arbeitnehmer, sondern sie fungieren lediglich als Zahlstelle des Staates. Die Energiepreispauschale ist vielmehr eine Steuervergütung, die durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden muss. Eine Umdeutung der Klage, bei der das Finanzamt als Beklagter anstelle des Arbeitgebers stehen würde, war aufgrund der klaren Bezeichnung des Arbeitgebers in der Klage nicht möglich und wäre darüber hinaus ohne Vorverfahren unzulässig.


Kommentar:

Dieser Beschluss des Finanzgerichts Münster klärt wichtige rechtliche Aspekte in Bezug auf die Zuständigkeit und Zulässigkeit von Klagen bezüglich der Energiepreispauschale. Er verdeutlicht, dass für solche Klagen der Rechtsweg zu den Finanzgerichten führt, da es sich um abgabenrechtliche Angelegenheiten handelt. Darüber hinaus unterstreicht der Beschluss, dass Arbeitgeber nicht der richtige Ansprechpartner für die Auszahlung der Energiepreispauschale sind, da es sich um eine Steuervergütung handelt, die gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden muss. Dieses Urteil betont die Bedeutung der korrekten rechtlichen Verfahren und Wege bei finanziellen Ansprüchen und zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung der Zuständigkeit und des Klagegegners von entscheidender Bedeutung ist.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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