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Steuer & Recht |
AG München, Pressemitteilung vom 02.10.2023 zum Urteil 222 C 14447/23 vom 19.09.2023 (nrkr)
Im Streit um die Rückgabe eines Haustürschlüssels wies das Amtsgericht München
eine Klage auf Zahlung von 685,92 Euro ab.
Die Parteien aus dem Landkreis München sind Brüder und Nachbarn, die ihre Haustürschlüssel für Notfälle ausgetauscht hatten. Nach Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden wurden die Schlüssel zurückgefordert. Kurz vor Weihnachten 2022 forderte der Kläger den Beklagten zum zweiten Mal auf, seinen Schlüssel gegen Rückgabe des Haustürschlüssels des Beklagten zurückzugeben mit dem Hinweis, dass ansonsten das Schloss ausgetauscht und die Kosten hierfür in Rechnung gestellt würden. Mangels Schlüsselrückgabe tauschte der Kläger das Schloss wie angekündigt aus, wofür ihm Kosten in Höhe von insgesamt 685,92 Euro entstanden.
Der Beklagte gab den Schlüssel Mitte Juni 2023 knapp zwei Monate nach dem Austausch des Schlosses zurück. Eine frühere Rückgabe war ihm unter anderem aufgrund von Krankenhausaufenthalten nicht möglich gewesen. Der Kläger war der Ansicht, er sei aufgrund der zunächst nicht erfolgten Rückgabe des Schlüssels berechtigt gewesen, das Schloss auszutauschen und verlangte von dem Beklagten Ersatz der Kosten hierfür.
Das Amtsgericht München wies die Klage vollumfänglich ab und begründete dies wie folgt:
„Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht wegen Verletzung eines Verwahrungsvertrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 688, 695 BGB. Ein vertraglicher Anspruch scheidet schon deshalb aus, da vorliegend davon auszugehen ist, dass die Parteien keinen Verwahrungsvertrag geschlossen haben, sondern dass die gegenseitige Aufbewahrung eines Hausschlüssels eine reine Gefälligkeit darstellt.
Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Verwahrungsvertrag und reiner Gefälligkeit ist der Rechtsbindungswillen. Die Abrede, wechselseitig einen Hausschlüssel für eventuelle Notfälle aufzubewahren, wurde vorliegend von Nachbarn getroffen. Dies stellt regelmäßig eine reine Gefälligkeit dar ohne Rechtsbindungswillen, einen schuldrechtlichen Leistungsanspruch zu begründen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dass es sich hier darüber hinaus noch um Brüder handelt, sodass zusätzlich ein familiäres Näheverhältnis gegeben ist.
Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Jedenfalls fehlt es für einen deliktischen Anspruch an der haftungsausfüllenden Kausalität. Gem. § 249 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich der Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Vorliegend wurde vom Beklagten der Schlüssel des Klägers nicht (rechtzeitig) herausgegeben, wodurch das Eigentum des Klägers an dem Schlüssel beeinträchtigt wurde. Demnach würde ein Schadensersatzanspruch allenfalls bestehen in der Höhe der Kosten für einen Ersatzschlüssel, nicht aber in Höhe der Kosten des Ersatzes des Schlosses.“
Quelle: Amtsgericht München
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