• 29.09.2023 – Nießbrauchsertrag kann einem Beteiligten persönlich als Gewinnanteil steuerrechtlich zugerechnet werden

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Ein Nießbrauchsrecht kann ein Wirtschaftsgut sein. Infolgedessen kann der Nießbrauchsertrag einem Beteiligten persönlich nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 A ...

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Steuer & Recht |

Nießbrauchsertrag kann einem Beteiligten persönlich als Gewinnanteil steuerrechtlich zugerechnet werden

 

 

Mit zwei weitgehend parallelen Urteilen vom 17. Februar 2022, Aktenzeichen 3 K 41/21 und 3 K 42/21, hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wichtige Fragen im Bereich des Steuerrechts entschieden. Die Urteile betrafen die rechtliche Einordnung eines Nießbrauchsrechts als Wirtschaftsgut gemäß § 39 Abgabenordnung, die Kriterien zur Feststellung einer Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz sowie die Umstände, die bei der Beurteilung eines Gesellschaftsverhältnisses nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz relevant sind.

In beiden Verfahren war ein komplexes gesellschaftsrechtliches Firmenkonstrukt maßgeblich, in dem der Kläger zu 1. an verschiedenen Positionen innerhalb einer mehrstufigen Personengesellschaft beteiligt war. Diese Beteiligungen erstreckten sich sowohl auf wirtschaftlicher Ebene, beispielsweise als Kommanditist, als auch auf vertraglicher Ebene, da der Kläger zu 1. die Position des Geschäftsführers in verschiedenen Gesellschaften innehatte. Diese Vielzahl an vertraglichen Grundlagen führte dazu, dass der Kläger zu 1. einen erheblichen und umfassenden Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaften und somit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmensgruppe, insbesondere der Klägerin zu 2., ausübte.

Nachdem der Kläger zu 1. seine Kommanditanteile an der Unternehmensgruppe auf seine Söhne übertragen hatte und nicht mehr unmittelbar an den Erträgen der Unternehmensgruppe beteiligt war, ließ er sich gleichzeitig ein 70%iges Nießbrauchsrecht an den Anteilen einräumen. Dieses Nießbrauchsrecht sollte wirtschaftlich letztlich wieder dem Kläger zu 1. zugutekommen. Die Frage, wie diese komplexen Beteiligungsverhältnisse steuerlich in Bezug auf die Unternehmensgruppe zu bewerten sind, stand im Mittelpunkt der Verhandlung.

Der 3. Senat bestätigte den von dem Finanzamt erlassenen Feststellungsbescheid und schloss sich insbesondere der Auffassung des Finanzamts an, dass der Kläger zu 1. auch nach der Übertragung der Kommanditanteile an seine Söhne weiterhin als Mitunternehmer innerhalb der Unternehmensgruppe angesehen werden sollte. Dabei stellte der Senat fest, dass ein Nießbrauch an einem Kommanditanteil als Wirtschaftsgut einzustufen ist. Weiterhin wurde der Begriff der Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz ausführlich definiert, wobei besonderes Augenmerk auf die Unterscheidung zwischen den kumulativ erforderlichen Merkmalen "Mitunternehmerinitiative" und "Mitunternehmerrisiko" sowie den Regelkriterien gelegt wurde. Dabei betonte der Senat, dass nicht alle Bestandteile der Erfolgs- oder Risikobeteiligung gleichzeitig vorhanden sein müssen, sondern ihre unterschiedliche Ausprägung in einer wertenden Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden muss. Dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass das Fehlen eines Verlustrisikos als unerheblich erachtet wurde.

Zusätzlich wurde klargestellt, dass bei der Frage nach dem Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz sämtliche Umstände und Rechtsbeziehungen innerhalb des Unternehmenskonstrukts in Betracht gezogen werden können und sollten.

Die Revision wurde vom Bundesfinanzhof zugelassen, und die Verfahren sind dort unter den Aktenzeichen IV R 36/22 und IV R 37/22 anhängig.


Kommentar:

Die Entscheidungen des 3. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts zu den Fragen des Nießbrauchsrechts, der Mitunternehmerschaft und des Gesellschaftsverhältnisses haben weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung komplexer Unternehmensstrukturen. Die Bestätigung der steuerlichen Anerkennung eines Nießbrauchsrechts als Wirtschaftsgut und die Klarstellung der Kriterien für die Mitunternehmerschaft bieten wichtige Leitlinien für Steuerberater und Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Geschäftsmodelle. Insbesondere die Betonung, dass nicht alle Merkmale der Mitunternehmerschaft gleichzeitig erfüllt sein müssen, eröffnet Raum für flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten.

Die Entscheidungen zeigen auch die Bedeutung einer gründlichen Analyse aller Umstände und Rechtsbeziehungen innerhalb eines Unternehmenskonstrukts für die Beurteilung eines Gesellschaftsverhältnisses auf. Die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof wird zusätzliche Klarheit und Präzision in diesen komplexen Rechtsfragen bringen und sollte daher aufmerksam verfolgt werden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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