• 29.09.2023 – Steuerliche Konfusionsgewinne im Fokus

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG ist auf sog. Konfusionsgewinne weder unmittelbar noch analog anwendbar. Dies entschied ...

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Steuerliche Konfusionsgewinne im Fokus

 

Eine Analyse des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts und seiner Auswirkungen auf Konfusionsgewinne

Das Urteil 1 K 82/20 vom 24. Januar 2023 des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 1 K 82/20) behandelt einen Fall, in dem eine GmbH als alleinige Gesellschafterin einer französischen S.à.r.l. (B) agierte. Die B hatte finanzielle Probleme, was die Klägerin dazu veranlasste, das Vermögen der B ohne Liquidation im Rahmen einer "transmission universelle du patrimoine (TUP)" gemäß Art. 1844-5 des französischen Code Civil zu übernehmen. Diese Übertragung führte zu einem Konfusionsgewinn, der vom Finanzamt als steuerpflichtiger Übernahmefolgegewinn behandelt wurde. Die Klägerin argumentierte, dass die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG analog anwendbar sei.

Sachverhalt und Begründung des 1. Senats

Der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts lehnte die Sichtweise der Klägerin ab. Zunächst befasste sich das Gericht mit der zivilrechtlichen Wirksamkeit der TUP, die bejaht wurde. Dadurch erhielt die Klägerin das gesamte Vermögen der B, vergleichbar mit einer Anwachsung nach deutschem Recht. Dies führte dazu, dass die Forderungen der Klägerin gegenüber der B und die Verbindlichkeiten der B gegenüber der Klägerin in einem Rechtsträger, nämlich der Klägerin, vereinigt wurden (sog. Konfusion) und praktisch zeitgleich gelöscht wurden. Da die Verbindlichkeiten den Wert der Forderungen überstiegen, entstand ein Konfusionsgewinn, der der laufenden Besteuerung unterlag. Das Gericht argumentierte, dass weder § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG unmittelbar anwendbar war noch eine analoge Anwendung gerechtfertigt war.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der vorliegende Sachverhalt wirtschaftlich nicht mit den Fallkonstellationen vergleichbar sei, die der Gesetzgeber mit § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG erfassen wollte. Die Norm zielte auf verschiedene Situationen ab, in denen zuvor ohne steuerliche Auswirkungen abgeschriebene Forderungen wiedererstarkten. Im Gegensatz dazu ähnelte der hier vorliegende Fall eher einem Forderungsverzicht, da die Konfusion die Verbindlichkeit des übertragenden Rechtsträgers beseitigte. Zudem sah das Gericht keine planwidrige Regelungslücke in Bezug auf die Nichterfassung von Konfusionsgewinnen. Es argumentierte, dass es weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus ihrer Entstehungsgeschichte oder ihrem Zweck abzuleiten sei, dass Buchgewinne immer dann steuerfrei sein sollten, wenn vorherige Buchverluste steuerlich nicht ausgewirkt hatten.

Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst für Konfusionsgewinne, die in den Anwendungsbereich des § 6 UmwStG fielen, deren Besteuerung nicht von der steuermindernden Wirkung der Wertminderung der erloschenen Forderung bis zum Übertragungsstichtag abhängig machen wollte. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UmwStG war in diesem Fall keine Steuerfreiheit vorgesehen, sondern lediglich die Bildung von Rücklagen, die der übernehmende Rechtsträger über drei Wirtschaftsjahre auflösen durfte.

Ausblick

Der 1. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, und das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 10/23 anhängig. Dies bedeutet, dass das Urteil noch einer weiteren gerichtlichen Prüfung unterliegt und möglicherweise zu einer übergeordneten Entscheidung führen wird. Die endgültige Klärung dieser rechtlichen Frage bleibt daher abzuwarten.


Kommentar

Das Urteil 1 K 82/20 vom 24.01.2023 zeigt, wie komplexe steuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Unternehmensübertragungen und Konfusionsgewinnen auslegungsbedürftig sein können. Die Entscheidung des 1. Senats, die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG abzulehnen, basierte auf einer sorgfältigen Analyse des Sachverhalts und der geltenden Gesetze. Die Begründung des Gerichts, dass der vorliegende Fall wirtschaftlich nicht mit den vom Gesetzgeber beabsichtigten Fallkonstellationen vergleichbar sei, liefert einen interessanten Einblick in die Auslegung von Steuergesetzen.

Die Zulassung der Revision und das anhängige Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof bieten den Beteiligten die Möglichkeit, die rechtliche Frage auf einer höheren Ebene überprüfen zu lassen. Dies verdeutlicht die Bedeutung von Rechtsprechung und Gesetzesauslegung in komplexen steuerlichen Angelegenheiten und unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren und kohärenten Gesetzgebung, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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