• 22.09.2023 – Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen europarechtlich unbedenklich

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Regelung im Landesglücksspielgesetz, die ei ...

Apotheke
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoSecur® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

OVG Rheinland-Pfalz bestätigt Mindestabstand für Wettvermittlungsstellen

 

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Regelung im Landesglücksspielgesetz, die einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zwischen Wettvermittlungsstellen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, vorsieht, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Der Fall drehte sich um eine Antragstellerin, die in Zweibrücken eine Wettvermittlungsstelle weiterbetreiben wollte. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) lehnte die Verlängerung ihrer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ab, da der gesetzliche Mindestabstand zu einer Nachhilfeeinrichtung nicht eingehalten wurde. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle vorübergehend weiterzuführen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, und auch die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht wurde zurückgewiesen.

Das OVG Rheinland-Pfalz stellte fest, dass die Mindestabstandsregelung im Landesglücksspielgesetz weder gegen das Unionsrecht noch gegen das Kohärenzgebot verstößt. Das Abstandsgebot dient dem Spieler- und Jugendschutz, da Sportwettangebote ein hohes Gefährdungspotenzial für Kinder und Jugendliche haben. Durch die örtliche Begrenzung des Angebots könne die Spielsuchtbekämpfung und der Jugendschutz besser gewährleistet werden. Das Gericht argumentierte, dass Ausnahmen in anderen Bereichen des Glücksspielrechts, wie z.B. für Lotto-Annahmestellen und Bestandsspielhallen, die Verfolgung dieser Ziele nicht konterkarieren, da es Unterschiede im sozialen Kontext und der Art des Glücksspiels gebe.

Die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz könnte Auswirkungen auf ähnliche Fälle in anderen Bundesländern haben und verdeutlicht die Bedeutung von Mindestabstandsvorschriften im Glücksspielrecht zur Gewährleistung des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung.

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 6 B 10622/23.OVG vom 12.09.2023


Kommentar: Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz stärkt Jugendschutz im Glücksspiel

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, die Mindestabstandsregelung für Wettvermittlungsstellen aufrechtzuerhalten, ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung des Jugendschutzes im Glücksspiel. Die Regelung, die einen Abstand von 250 Metern zu Einrichtungen vorschreibt, die von Minderjährigen frequentiert werden, trägt dazu bei, das hohe Gefährdungspotenzial von Sportwetten für junge Menschen einzudämmen.

Die Gerichtsentscheidung betont auch, dass das Kohärenzgebot im Glücksspielrecht gewahrt bleibt. Dies bedeutet, dass verschiedene Aspekte des Glücksspielrechts miteinander in Einklang stehen müssen, um die angestrebten Ziele des Spieler- und Jugendschutzes zu erreichen. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Glücksspielangeboten und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft ist dabei von entscheidender Bedeutung.

Die Entscheidung könnte auch Auswirkungen auf ähnliche Fälle in anderen Bundesländern haben, da sie die Legitimität von Mindestabstandsregelungen im Glücksspielrecht unterstreicht. Dies ist ein positiver Schritt zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit Glücksspielsucht und dem Schutz von Minderjährigen vor problematischem Glücksspielverhalten.

Von Engin Günder

 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept

    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® CYBER

    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die PharmaRisk® FLEX

    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
ApoLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
ApoBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
ApoPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
ApoTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

PharmaRisk OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
PharmaRisk FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Apotheke
SingleRisk MODULAR: Risiken so individuell wie möglich absichern
ApoRecht-Police: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
CostRisk-Police: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
ApoSecura Unfallversicherung: Beruflich und privat bestens geschützt

Sicher in die Zukunft – www.aposecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Checklisten Lexikon Vergleichsrechner Produktlösungen