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Steuer & Recht |
In einem aktuellen Urteil hat der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge für freiwillig Versicherte betrifft. Das Gericht entschied, dass die Höhe der Beiträge auch das Einkommen des privat versicherten Ehegatten oder Lebenspartners umfassen kann, wenn dieser nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Die Entscheidung betrifft nicht nur hauptberuflich Selbstständige, sondern alle freiwillig Versicherten und wurde in einem Fall aus dem Main-Kinzig-Kreis getroffen.
In diesem Fall wehrte sich eine Frau, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war, gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge. Sie argumentierte, dass das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns bei der Berechnung ihrer Beiträge nicht berücksichtigt werden sollte.
Die Krankenkasse stützte sich auf die sogenannten "Verfahrensgrundsätze Selbstzahler", die vorsehen, dass auch das Einkommen des Ehegatten bei der Beitragsberechnung herangezogen werden kann.
Die Richter in beiden Instanzen bestätigten die Auffassung der Krankenkasse.
Die Entscheidung stützte sich auf das Prinzip, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigen sollte. Der GKV-Spitzenverband hatte die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" erlassen, die besagen, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt werden kann, wenn dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört. Dies basiert auf der Annahme, dass das Einkommen des Hauptverdieners oder des besser verdienenden Ehegatten die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe oder Partnerschaft maßgeblich beeinflusst und somit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Mitglieds.
Diese Grundsätze gelten nach dem Urteil für alle freiwillig Versicherten in der GKV, nicht nur für hauptberuflich Selbstständige, obwohl es für diese eine spezifische Regelung gibt.
Dieses Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hat erhebliche Auswirkungen auf die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillig Versicherte. Es verdeutlicht, dass die wirtschaftliche Gesamtsituation eines Mitglieds bei der Beitragsermittlung eine Rolle spielt und nicht nur das individuelle Einkommen. Dies kann für einige Versicherte zu höheren Beiträgen führen, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner über ein erhebliches Einkommen verfügt.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Entscheidung keine Verletzung höherrangigen Rechts darstellt und somit rechtmäßig ist. Betroffene sollten sich bewusst sein, dass die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge auch das Einkommen ihres Ehegatten oder Lebenspartners umfassen kann, wenn dieser nicht gesetzlich versichert ist.
LSG Hessen, Urteil L 8 KR 174/20 vom 31.08.2023
Von Engin Günder
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