• 01.09.2023 – Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit?

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Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit?

 

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts wird am 7. September 2023 um 10 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal über die Frage entscheiden, ob der Anspruch auf Elterngeld Plus, der als Partnerschaftsbonus gewährt wurde, mit dem Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfällt (Aktenzeichen B 10 EG 2/22 R).

Der Partnerschaftsbonus beim Elterngeld Plus gewährt Eltern Anspruch auf vier zusätzliche Monatsbeträge, wenn sie zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind und ihr Kind in dieser Zeit gemeinsam betreuen. Dieser Bonus soll dazu beitragen, die Lebensgrundlage der Eltern und ihrer Familie zu sichern und gleichzeitig die partnerschaftliche Aufgabenteilung in der Familie zu fördern.

Der Kläger erhielt den Partnerschaftsbonus für den Zeitraum vom 14. bis 17. Lebensmonat seines Sohnes. Zu Beginn dieser Monate arbeitete er gemäß seiner Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nur noch 30 Stunden pro Woche. Nach einer Woche wurde er jedoch krankgeschrieben und erhielt sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, gefolgt von Krankengeld bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit. Anschließend nahm er seine Arbeit wieder auf.

Die Beklagte hob die Leistungsbewilligung auf und forderte das Elterngeld Plus vom Kläger zurück. Dies geschah mit der Begründung, dass der Kläger mit dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung und dem Beginn des Krankengeldbezugs nicht mehr als erwerbstätig gelte, wie es die Richtlinien des Bundesfamilienministeriums zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vorsahen.

Die Klage des Klägers wurde vom Landessozialgericht zugunsten des Klägers entschieden. Das Gericht urteilte, dass die krankheitsbedingte Unterbrechung der Berufstätigkeit des Klägers unschädlich sei, da die vertraglich vereinbarte Stundenzahl den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Es sei im Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel, die partnerschaftliche Aufgabenteilung der Eltern zu fördern, unangebracht, den Anspruch auf den Partnerschaftsbonus von Zufälligkeiten wie dem Auftreten einer Krankheit abhängig zu machen.

Die Beklagte hat nun Revision gegen dieses Urteil eingelegt und rügt eine Verletzung des § 4 Absatz 4 BEEG (in der 2017 geltenden Fassung).


Kommentar:

Die bevorstehende Entscheidung des Bundessozialgerichts bezüglich des Anspruchs auf den Partnerschaftsbonus beim Elterngeld Plus wirft wichtige Fragen zur Rechtsauslegung auf. Die Partnerbonusregelungen sind darauf ausgerichtet, Eltern dabei zu unterstützen, ihre familiären Verantwortlichkeiten gerecht aufzuteilen und die finanzielle Sicherheit der Familie zu gewährleisten.

Die Tatsache, dass der Kläger während der Krankheitszeit die vertraglich vereinbarte Stundenzahl für den Partnerschaftsbonus nicht erfüllen konnte, stellt eine rechtliche Herausforderung dar. Wenn das Gericht diese krankheitsbedingte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit als unschädlich ansieht, könnte dies dazu beitragen, die Integrität der Partnerschaftsbonusregelungen zu bewahren und sicherzustellen, dass der Anspruch nicht durch unvorhersehbare Ereignisse gefährdet wird.

Die Entscheidung des Gerichts wird nicht nur für den Kläger von Bedeutung sein, sondern auch für andere Eltern, die den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen. Sie wird die Interpretation und Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf den Partnerschaftsbonus klären und die rechtlichen Standards für ähnliche Fälle festlegen. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundessozialgericht in dieser Angelegenheit entscheiden wird und welche Auswirkungen dies auf die Eltern und Familien haben wird, die von diesen Regelungen profitieren möchten.

Von Engin Günder

 

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