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Steuer & Recht |
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vorgelegt. Das Ziel dieses Gesetzentwurfs besteht darin, den Einsatz von Videokonferenztechnik in Gerichtsverfahren zu erweitern und zu fördern. Dies soll zu einer bürgerfreundlichen und flexiblen Verfahrensgestaltung beitragen. Der Gesetzentwurf sieht vor, den Einsatz von Videokonferenztechnik über die mündliche Verhandlung hinaus in weiteren Verfahrenssituationen und bei verschiedenen gerichtlichen Terminen zu ermöglichen. Zusätzlich sollen vorläufige Protokollaufzeichnungen nicht nur in Ton, sondern auch in Bild und Ton möglich sein.
Um die Einsatzmöglichkeiten von Videokonferenztechnik in den Verfahrensordnungen zu erweitern, wird insbesondere der Paragraf 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) neu gefasst. Demnach kann das Gericht künftig nicht nur die Videoverhandlung gestatten, sondern sie auch anordnen. Dies soll die Terminierung von mündlichen Verhandlungen erleichtern und zur Beschleunigung der Verfahren beitragen. Darüber hinaus sollen die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung erweitert werden, sodass Bild-Ton-Aufzeichnungen als Grundlage für Protokolle verwendet werden können.
Der Gesetzentwurf sieht auch vor, vollvirtuelle Videoverhandlungen zu erproben, bei denen die oder der Vorsitzende nicht im Gerichtssaal anwesend ist und die Verhandlung beispielsweise von ihrem Arbeitszimmer aus leiten kann. Um die Öffentlichkeit bei öffentlichen Verhandlungen zu gewährleisten, müssen diese Videoverhandlungen zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht übertragen werden.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf unter anderem vorgeschlagen, die Entscheidung über den Einsatz von Videokonferenztechnik allein in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts zu stellen und auf eine Begründungspflicht für ablehnende Entscheidungen zu verzichten.
Die Einführung und Förderung von Videokonferenztechnik in der Gerichtsbarkeit ist ein Schritt in Richtung Modernisierung des Justizsystems. Sie kann dazu beitragen, Verfahren effizienter zu gestalten, insbesondere in Zeiten, in denen physische Präsenz erschwert ist. Die Erweiterung der Möglichkeiten für vorläufige Protokollaufzeichnungen in Bild und Ton kann die Qualität der Gerichtsprotokolle verbessern.
Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit bei öffentlichen Verhandlungen weiterhin Zugang hat, selbst wenn diese virtuell stattfinden. Die Möglichkeit, vollvirtuelle Videoverhandlungen zu erproben, könnte auch dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen für Richterinnen und Richter flexibler zu gestalten.
Insgesamt stellt dieser Gesetzentwurf einen wichtigen Schritt zur Modernisierung des deutschen Justizsystems dar und könnte dazu beitragen, Verfahren effizienter und zugänglicher zu gestalten.
Von Engin Günder
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