• 31.08.2023 – BFH: Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen Zusammenhang mit einer Spende an die Stiftung

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BFH: Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen Zusammenhang mit einer Spende an die Stiftung

 

Am 26. April 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein wegweisendes Urteil gefällt, das sich mit der Spendenabzugsfähigkeit bei der Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen Zusammenhang mit einer Spende an die Stiftung befasst. Das Urteil mit dem Aktenzeichen X R 4/22 könnte erhebliche Auswirkungen auf Apotheker und Apotheken haben, die in gemeinnützige Stiftungen investieren. In diesem Bericht werden die wichtigsten Fakten und Implikationen dieses Urteils erläutert:


Hintergrund des Falls:

Der Fall betraf einen Apotheker, der eine gemeinnützige Stiftung gegründet hatte und dieser Stiftung ein Darlehen gewährte. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung hatte der Apotheker eine beträchtliche Spende an die Stiftung gemacht. Das Finanzamt erkannte den Spendenabzug nicht an, da es Zweifel an der Spendenabzugsfähigkeit hatte, wenn ein Darlehen an den Stifter gewährt wird.


Das Urteil des BFH:

Der BFH urteilte, dass die Spendenabzugsfähigkeit nicht zwangsläufig ausgeschlossen ist, wenn ein Darlehen an den Stifter im zeitlichen Zusammenhang mit einer Spende an die Stiftung gewährt wird. Entscheidend ist, ob die Spende unmittelbar und tatsächlich der Stiftung zugutekommt und ihre Verwendung für gemeinnützige Zwecke sichergestellt ist.


Die Schlüsselkriterien:

Das Urteil stellt folgende Schlüsselkriterien für die Spendenabzugsfähigkeit in solchen Fällen fest:

  1. Unmittelbarkeit: Die Spende muss unmittelbar der Stiftung zugutekommen und für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

  2. Sicherstellung der Verwendung: Es muss sichergestellt sein, dass die Spende tatsächlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird und nicht zur Tilgung des Darlehens an den Stifter dient.


Kommentar:

Dieses Urteil des BFH hat Bedeutung für Apotheker und Apotheken, die gemeinnützige Stiftungen unterstützen oder gründen. Es bietet Klarheit darüber, dass die Spendenabzugsfähigkeit nicht automatisch ausgeschlossen ist, wenn ein Darlehen an den Stifter gewährt wird, solange die Spende unmittelbar der Stiftung zugutekommt und gemeinnützige Zwecke unterstützt.

Apotheker sollten jedoch sicherstellen, dass die Verwendung ihrer Spenden transparent und nachweisbar ist, um den Spendenabzug zu gewährleisten. Es ist ratsam, die steuerlichen Auswirkungen solcher Transaktionen mit Steuerexperten zu besprechen, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Schritte unternommen werden.

Insgesamt betont dieses Urteil die Bedeutung von Transparenz und Nachweisbarkeit bei Spenden an gemeinnützige Stiftungen und bietet Apothekern eine Möglichkeit, ihre gemeinnützigen Aktivitäten zu unterstützen, während sie gleichzeitig die steuerlichen Vorteile nutzen können.

 

Von Engin Günder

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