• 25.08.2023 – Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen mit einem starren Rechnungszinsfuß von 6 %

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Bundesverfassungsgericht hat am 25. August 2023 in einer Pressemitteilung (Beschluss 2 BvL 22/17 vom 28.07.2023) eine Richtervorlage des Fina ...

Apotheke
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoSecur® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen mit einem starren Rechnungszinsfuß von 6 %

 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 25. August 2023 in einer Pressemitteilung (Beschluss 2 BvL 22/17 vom 28.07.2023) eine Richtervorlage des Finanzgerichts Köln als unzulässig erklärt, die die Frage der Vereinbarkeit des im Einkommensteuergesetz (EStG) festgesetzten Rechnungszinsfußes von 6 % zur Bewertung von Pensionsrückstellungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) aufwerfen sollte.

Der umstrittene Rechnungszinsfuß von 6 % wird gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verwendet, um Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz zu ermitteln. Der Betrag der Pensionsrückstellung wird maßgeblich von diesem Zinsfuß beeinflusst, wodurch höhere Zinsen zu geringeren Pensionsrückstellungen führen. Im Handelsrecht hingegen wird ein dynamischer Rechnungszinsfuß gemäß § 253 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) verwendet, der sich an den marktüblichen Bedingungen orientiert.

Das Finanzgericht Köln legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit des starren Rechnungszinsfußes von 6 % dem Bundesverfassungsgericht vor. Es sah darin eine mögliche Ungleichbehandlung und Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.


Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Vorlage des Finanzgerichts Köln als unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG genügt.

Die Vorlage argumentierte einerseits, dass die Verwendung eines starren Rechnungszinsfußes von 6 % zu einer Ungleichbehandlung führe, da Pensionsrückstellungen anders behandelt würden als anderweitiger Aufwand. Andererseits wurde angeführt, dass die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vorliege, da der Rechnungszinsfuß nicht individuell auf die Rendite oder Verschuldungskonditionen abgestimmt sei.

Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts befand, dass die Vorlage die erforderlichen Anforderungen für eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht erfüllt. Sie argumentierte, dass die Gleichbehandlung von Pensionsrückstellungen und anderweitigem Aufwand nicht zwangsläufig gegeben sei und dass die Vorlage die Grundsätze zur Typisierung und Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet habe.

Des Weiteren führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass selbst wenn man annähme, dass der Rechnungszinsfuß einen realen Marktstandard abbilden sollte, die Vorlage nicht hinreichend begründet sei. Das Gericht bemängelte insbesondere die fehlende Auseinandersetzung mit alternativen Methoden zur Ermittlung der durchschnittlichen Unternehmensrendite und die fehlende Begründung für die Wahl des Ergebnisses vor oder nach Steuern.

BVerfG, Beschluss 2 BvL 22/17 vom 28.072023


Kommentar:

Die Ablehnung der Richtervorlage durch das Bundesverfassungsgericht unterstreicht die Anforderungen an eine ausführliche und fundierte Begründung für eine Verfassungsbeschwerde. Der Beschluss verdeutlicht, dass die bloße Behauptung von Ungleichbehandlungen oder Verstößen gegen den Gleichheitssatz nicht ausreicht, um eine Verletzung des Grundgesetzes darzulegen. Dieses Urteil hat Implikationen für künftige steuerrechtliche Auseinandersetzungen, da es die Notwendigkeit einer differenzierten und gründlichen Analyse der verfassungsrechtlichen Bedenken unterstreicht.

Engin Günder

 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept

    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® CYBER

    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die PharmaRisk® FLEX

    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
ApoLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
ApoBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
ApoPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
ApoTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

PharmaRisk OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
PharmaRisk FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Apotheke
SingleRisk MODULAR: Risiken so individuell wie möglich absichern
ApoRecht-Police: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
CostRisk-Police: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
ApoSecura Unfallversicherung: Beruflich und privat bestens geschützt

Sicher in die Zukunft – www.aposecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Checklisten Lexikon Vergleichsrechner Produktlösungen