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Steuer & Recht |
Am 21. August 2023 hat der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden, dass die von der A-Verkehrsgesellschaft mbH gegen einen Busfahrer verhängte lebenslange Fahrersperre aufgrund von Handynutzung marktmissbräuchlich und damit unzulässig ist. Die Beklagte wurde dazu verurteilt, der B GmbH mitzuteilen, dass die am 07.07.2021 ausgesprochene Sperre für den Einsatz auf den Linien der A-Verkehrsgesellschaft mbH aufgehoben ist (Az. VI-6 U 1/23 (Kart)).
Der Busfahrer war bei einem privaten Busunternehmen beschäftigt, das als Subunternehmerin für die B GmbH arbeitete, die ihrerseits von der A-Verkehrsgesellschaft mbH beauftragt worden war. Der Kläger hatte im A-Netz die Linie X befahren. Nachdem ein Fahrgast ihn bei der Handynutzung gefilmt und die Beklagte darüber informiert hatte, verhängte diese eine lebenslange Sperre für den Einsatz auf allen Linien. Das Busunternehmen kündigte daraufhin dem Kläger fristlos.
Der Busfahrer erhob Klage gegen die lebenslange Sperre vor dem Landgericht Köln. Er argumentierte, dass die Beklagte ihre Marktmacht durch die zeitlich unbefristete Sperre missbrauche. Zudem fände er keine Anstellung als Busfahrer im Liniennahverkehr in erreichbarer Entfernung von seinem Wohnort. Die A-Verkehrsgesellschaft mbH sei ein marktbeherrschendes Unternehmen im A-Kreis und betreibe das gesamte Nahverkehrs-Busnetz. Die Sperre sei auch unverhältnismäßig, da die Straßenverkehrsordnung bei selbst gefährdender Handynutzung höchstens ein Fahrverbot von drei Monaten vorsieht. Die Beklagte hingegen argumentierte mit der Gefährlichkeit der Handynutzung im Straßenverkehr und sah die lebenslange Sperre als angemessen an. Sie bestritt, eine marktbeherrschende Stellung zu haben, und betonte die bundesweite Einsatzmöglichkeit des Busfahrers.
Das Landgericht Köln entschied am 27. Oktober 2022 teilweise zugunsten des Klägers und hielt eine fünfjährige Sperre für ausreichend (Az. 33 O 209/22).
In den Berufungsverfahren beider Parteien änderte der 6. Kartellsenat das landgerichtliche Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagte dazu, der B-GmbH mitzuteilen, dass die am 07.07.2021 ausgesprochene Sperre für den Einsatz auf Linien der Beklagten aufgehoben ist.
Der Senat erklärte, dass die lebenslange Sperre ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung sei. Die Beklagte habe im relevanten Markt für Busfahrer im öffentlichen Personen- und Nahverkehr im A-Kreis eine solche marktbeherrschende Stellung. Die lebenslange Sperre und auch die vom Landgericht als angemessen erachtete Fünf-Jahres-Sperre behinderten den Busfahrer unangemessen auf diesem Markt.
Das Verhalten des Busfahrers sei nicht so gravierend, dass eine lebenslange oder fünfjährige Sperre gerechtfertigt wäre. Obwohl die Handynutzung während der Fahrt ein ernsthafter Verstoß gewesen sei, seien diese Sperren unangemessen und unverhältnismäßig. Der Busfahrer habe aufgrund der lebenslangen Sperre seinen Arbeitsplatz verloren und könne keine Anstellung im öffentlichen Personen- und Nahverkehr im Rhein-Erft-Kreis finden. Selbst in schwerwiegenden Fällen führe verbotswidrige Handynutzung nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung lediglich zu einem mehrmonatigen, nicht aber zu einem lebenslangen oder mehrjährigen Fahrverbot. Arbeitsrechtlich betrachtet wäre höchstwahrscheinlich nur eine Abmahnung angemessen gewesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Urteil des OLG Düsseldorf wirft Licht auf die komplexen Abwägungen zwischen der angemessenen Bestrafung von Verkehrssünden und der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen. Es betont die Notwendigkeit, bei der Verhängung von Sanktionen wie Fahrersperren eine ausgewogene und angemessene Reaktion zu finden. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht auch die Bedeutung der Untersuchung von Marktmacht und möglichen Missbräuchen in solchen Fällen. Dieses Urteil kann weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben, in denen die Verhältnismäßigkeit von Sanktionen in Frage gestellt wird.
Engin Günder
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