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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Landgericht Offenburg hat am 27. Juni 2023 ein Urteil (Az. 1 S 76/22) gefällt, in dem entschieden wurde, dass der Betreiber eines Indoorspielplatzes nicht für einen Armbruch haftet, den sich ein Kind auf dem Gelände zugezogen hatte.
Der Fall drehte sich um einen Besuch eines Indoorspielplatzes, bei dem ein Kind beim Spielen auf einem Klettergerüst gestürzt war und sich dabei den Arm gebrochen hatte. Die Eltern des Kindes verklagten den Betreiber des Spielplatzes auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, da sie die Sicherheitsvorkehrungen auf dem Gelände als unzureichend ansahen.
Das Landgericht Offenburg wies die Klage ab und begründete dies damit, dass der Betreiber nicht für den Unfall verantwortlich gemacht werden könne. Es sei nicht nachweisbar, dass der Armbruch auf mangelnde Sicherheitsvorkehrungen oder Fahrlässigkeit seitens des Betreibers zurückzuführen sei. Der Betreiber habe die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und die Spielgeräte gemäß den geltenden Standards gewartet.
Das Gericht betonte, dass gewisse Risiken bei der Nutzung von Spielplätzen und Indoorspielplätzen generell vorhanden seien. Eltern und Aufsichtspersonen seien dafür verantwortlich, die Kinder angemessen zu beaufsichtigen und auf mögliche Gefahren hinzuweisen.
Das Urteil des Landgerichts Offenburg in Bezug auf die Haftung des Betreibers eines Indoorspielplatzes für einen Armbruch betont die Rolle der Aufsichtspersonen und Eltern bei der Nutzung von Spielgeräten. Es verdeutlicht, dass nicht jeder Unfall auf dem Gelände eines Indoorspielplatzes automatisch eine Haftung des Betreibers nach sich zieht. Die Entscheidung unterstreicht die Tatsache, dass Kinder auf Spielplätzen einem gewissen Risiko ausgesetzt sind, und Eltern eine wichtige Rolle bei der Beaufsichtigung und Sicherheit ihrer Kinder spielen. Für Betreiber von Spielplätzen ist es dennoch von großer Bedeutung, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und sich an geltende Standards zu halten, um mögliche Gefahren zu minimieren.
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