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Steuer & Recht |
Die fristlose Kündigung ihrer damaligen Geschäftsführerin durch die Klinikum Hochrhein GmbH aus Waldshut-Tiengen im Juli 2017 war unwirksam. Mit dieser Begründung sprach der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe der ehemaligen Geschäftsführerin in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 4. August 2023 – wie bereits zuvor das Landgericht Waldshut-Tiengen mit erstinstanzlichem Urteil vom 30. März 2021 – weitere Vergütungsansprüche zu.
Die Kündigung war mit angeblichen Loyalitäts- und Verschwiegenheitsverstößen, fachlichen Defiziten sowie beständigen Drohungen mit einer Insolvenzantragstellung begründet worden. Die Geschäftsführerin war insbesondere beschuldigt worden, vertrauliche Interna an die Presse weitergegeben zu haben. Der Senat hat sich nach einer von ihm durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht davon überzeugen können, dass ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Sachverhalt vorlag.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dennoch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats kann beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.
OLG Karlsruhe, Urteil 4 U 64/23 vom 04.08.2023
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe
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