• 06.08.2023 – BFH-Urteil stärkt Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler

    FINANZEN | Steuer & Recht | Am 24. Mai 2023 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) ein wegweisendes Urteil (Aktenzeichen X R 22/20) bezüglich des Objektverbrauchs bei der Steuerb ...

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BFH-Urteil stärkt Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler

 

Neue Klarheit bei der Berücksichtigung von Modernisierungsmaßnahmen in engem Zusammenhang mit dem Denkmal

Am 24. Mai 2023 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) ein wegweisendes Urteil (Aktenzeichen X R 22/20) bezüglich des Objektverbrauchs bei der Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler gemäß § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Entscheidung hat wichtige Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Baudenkmalen, die von den Eigentümern selbst genutzt werden.

Der Sachverhalt des Verfahrens drehte sich um einen Steuerpflichtigen, der ein denkmalgeschütztes Gebäude als Wohnsitz nutzte und gleichzeitig an einem angrenzenden Objekt Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen durchführte. Er beanspruchte die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG für die Kosten des Erhalts und der Modernisierung des Baudenkmals. Die Finanzbehörde lehnte den Steuerabzug jedoch ab, da sie den "Objektverbrauch" annahm, da die Modernisierung am angrenzenden Objekt als separate wirtschaftliche Einheit betrachtet wurde.

Der BFH entschied in seinem Urteil, dass der Objektverbrauch im Sinne von § 10f EStG nicht vorliegt, wenn die Modernisierungsmaßnahmen eine räumliche oder funktionale Einheit mit dem selbstbewohnten Baudenkmal bilden. Das bedeutet, dass Aufwendungen für die Instandhaltung und Modernisierung von angrenzenden Objekten als Teil der begünstigten Denkmalmaßnahmen betrachtet werden können, wenn sie eng mit dem selbstbewohnten Baudenkmal verbunden sind.

Diese Klarstellung des BFH hat weitreichende Konsequenzen für Eigentümer selbstbewohnter Baudenkmäler, die Steuerbegünstigungen nach § 10f EStG geltend machen möchten. Es ermöglicht eine großzügigere Berücksichtigung von Modernisierungsmaßnahmen, die zum Erhalt des Denkmals beitragen und eng mit der Wohnnutzung des Baudenkmals verknüpft sind.


Kommentar:

Das Urteil des BFH zur Frage des Objektverbrauchs bei der Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler bringt Klarheit und Rechtssicherheit für Eigentümer, die von den Steuervorteilen gemäß § 10f EStG profitieren möchten. Die Anerkennung von Modernisierungsmaßnahmen an angrenzenden Objekten als Teil der begünstigten Denkmalmaßnahmen erleichtert die steuerliche Behandlung und ermutigt Eigentümer, den Erhalt und die Sanierung von historischen Gebäuden voranzutreiben.

Die Entscheidung des BFH berücksichtigt die praktischen Gegebenheiten und zeigt ein Verständnis für die Komplexität der Sanierungsprojekte von Baudenkmalen. Oftmals sind Maßnahmen an angrenzenden Gebäuden unerlässlich, um das Denkmal in seiner ursprünglichen Form zu bewahren und gleichzeitig modernen Wohnbedürfnissen gerecht zu werden.

Das Urteil eröffnet Eigentümern von selbstbewohnten Baudenkmälern neue Möglichkeiten, ihre Steuerlast zu reduzieren und gleichzeitig zum Erhalt des kulturellen Erbes beizutragen. Die Förderung des Denkmalschutzes durch steuerliche Anreize ist ein wichtiger Schritt, um historische Bauten für die kommenden Generationen zu bewahren.

Eigentümer sollten jedoch sorgfältig prüfen, ob die geplanten Modernisierungsmaßnahmen eng mit dem selbstbewohnten Baudenkmal verbunden sind, um die Begünstigung nach § 10f EStG rechtmäßig geltend zu machen. Die korrekte Abgrenzung von begünstigten und nicht begünstigten Maßnahmen ist entscheidend, um mögliche steuerliche Konflikte zu vermeiden.

Insgesamt stellt das BFH-Urteil einen positiven Schritt für den Denkmalschutz und die steuerliche Anerkennung von Sanierungsprojekten dar. Es fördert die Erhaltung unseres kulturellen Erbes und eröffnet neue Perspektiven für Eigentümer selbstbewohnter Baudenkmäler, die von den Steuervorteilen profitieren möchten.

Engin Günder

 

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