• 20.07.2023 – Bundesgerichtshof zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftf ...

Apotheke
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoSecur® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Bundesgerichtshof zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"

 

Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute im Anschluss an die Entscheidungen des VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21, VIa ZR 1031/22; dazu Pressemitteilung Nr. 100/2023) zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin erwarb im Oktober 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten Mercedes-Benz V 250 Edition lang, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Klägerin macht geltend, der Motor in ihrem Fahrzeug sei mit zwei unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen, nämlich einem die Abgasrückführung steuernden Thermofenster sowie einer Abschalteinrichtung, die sich aus der Wirkungsweise des SCR-Katalysators ergebe. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, sie so zu stellen, als habe sie den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge im Wesentlichen weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil mit Ausnahme eines auf die Zurückweisung von Zinsansprüchen entfallenden Teils aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB mit der Begründung verneint, die Ausstattung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs der Klägerin mit einer temperaturbeeinflussten Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) reiche nicht aus, um von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen. Weitere Abschalteinrichtungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision hierzu eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.

Hinsichtlich einer Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat sich der III. Zivilsenat der Rechtsprechung des VIa. Zivilsenats angeschlossen, nach der unter den dort normierten Voraussetzungen dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zusteht (dazu Pressemitteilung Nr. 100/2023).

Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung weiter aufklärt.

Weiterlesen: BundesgerichtshofLink

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept

    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® CYBER

    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die PharmaRisk® FLEX

    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
ApoLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
ApoBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
ApoPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
ApoTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

PharmaRisk OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
PharmaRisk FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Apotheke
SingleRisk MODULAR: Risiken so individuell wie möglich absichern
ApoRecht-Police: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
CostRisk-Police: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
ApoSecura Unfallversicherung: Beruflich und privat bestens geschützt

Sicher in die Zukunft – www.aposecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Checklisten Lexikon Vergleichsrechner Produktlösungen