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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Am 12. Oktober 2023 um 10:00 Uhr wird der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Frage entscheiden, ob bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden darf oder ob ein Gesamtpreis einschließlich des Pfandbetrags angegeben werden muss. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen I ZR 135/20.
Der Kläger, ein Verein, der das Wettbewerbsrecht überwacht, hat die Beklagte, einen Lebensmittelhändler, verklagt. In einem Faltblatt bewarb die Beklagte Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Der Pfandbetrag wurde nicht in die angegebenen Preise einbezogen, sondern separat mit dem Zusatz "zzgl. ... € Pfand" ausgewiesen. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und fordert Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten.
In erster Instanz wurde der Klage stattgegeben, jedoch hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht argumentierte, dass der Kläger keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (aF) habe. Es wurde festgestellt, dass die Anrechnung des Pfandbetrags auf den Gesamtpreis von der Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie abhängt. Unabhängig davon, ob der Pfandbetrag einzubeziehen ist oder nicht, wurde entschieden, dass die Klage aus rechtsstaatlichen Gründen nicht erfolgreich sein könne. Das Berufungsgericht bezog sich dabei auf eine Ausnahmevorschrift in § 1 Abs. 4 PAngV aF, die zwar europarechtswidrig sei, aber dennoch geltendes Recht darstelle. Die Beklagte habe sich an diese Vorschrift gehalten, daher könne sie nicht verurteilt werden. Zudem wurde festgestellt, dass kein Unterlassungsanspruch aufgrund einer irreführenden Unterlassung gemäß § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 UWG in der aF bestehe.
Der Kläger hat daraufhin Revision eingelegt, und der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit einem Beschluss vom 29. Juli 2021 ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde insbesondere die Frage vorgelegt, ob der "Verkaufspreis" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen hat.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 29. Juni 2023 (C-543/21) über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Angelegenheit wird erhebliche Auswirkungen auf die Werbung für Waren in Pfandbehältern haben. Es geht darum, ob der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden muss oder ob es ausreichend ist, den Gesamtpreis inklusive Pfand anzugeben. Die Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union hat deutlich gemacht, dass es hier um die Auslegung einer EU-Richtlinie geht und eine einheitliche Regelung angestrebt wird.
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nun als Grundlage für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dienen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof die Frage der Preisangabe bei Pfandbehältern beurteilen wird und welche Konsequenzen dies für Unternehmen und Verbraucher haben wird.
Es ist ein interessanter Fall, da er die Balance zwischen transparenter Preisangabe und Verbraucherinformation auf der einen Seite und den rechtlichen Anforderungen auf der anderen Seite betrifft. Das Urteil wird voraussichtlich eine wichtige Richtlinie für die Werbepraxis in Bezug auf Pfandbehälter setzen und Klarheit schaffen, wie der Pfandbetrag in der Preisangabe zu berücksichtigen ist.
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