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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22 vom 26.06.2023 entschieden, dass Käufer von Dieselfahrzeugen in "Dieselverfahren" unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatz eines Differenzschadens vom Fahrzeughersteller verlangen können. Diese Entscheidung folgt auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. März 2023.
Die Urteile des Bundesgerichtshofs haben die Berufungsurteile in allen drei Verfahren aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die EG-Typgenehmigung einem Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller nicht entgegengehalten werden kann. Zudem hat er die Voraussetzungen einer haftungsausschließenden Verhaltensänderung des Fahrzeugherstellers bekräftigt.
Gemäß den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs kann ein Käufer, der auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung vertraut hat und enttäuscht wurde, Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verlangen. Dabei steht ihm jedoch kein großer Schadensersatz zu, es sei denn, der Fahrzeughersteller hat sittenwidrig vorsätzlich gehandelt. Der genaue Umfang des Schadensersatzes liegt im Ermessen des Tatrichters, wobei der Käufer einen Schadensersatz von mindestens 5 % und höchstens 15 % des gezahlten Kaufpreises erhalten soll.
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bedeuten eine weitere Klärung der Rechtslage in Bezug auf die Ansprüche von Käufern von Dieselautos in Bezug auf den Differenzschaden. Die genauen Einzelheiten und Auswirkungen der Urteile können in den jeweiligen Verfahren vor den Berufungsgerichten geklärt werden.
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