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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Amtsgerichts München in Bezug auf die Haftung bei EC-Kartenmissbrauch und die darauf folgende Zahlungsanweisung der Bank ist interessant. Es stellt fest, dass bei gemeinsamer Aufbewahrung der EC-Karte mit hinreichend verschlüsselter Geheimzahl keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Das Gericht argumentiert, dass eine verschlüsselte Aufbewahrung der PIN, solange sie ausreichend komplex ist, um eine Kenntniserlangung Dritter auszuschließen, keine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Es ist bemerkenswert, dass der Kläger eine individuelle Verschlüsselungsmethode entwickelt hatte, die selbst für einen Sachverständigen nicht auf Anhieb zu dechiffrieren war.
Das Urteil betont, dass grobe Fahrlässigkeit nur dann vorliegt, wenn der Karteninhaber die PIN unverschlüsselt zusammen mit der Karte aufbewahrt oder sie räumlich nicht von der Karte trennt. In diesem Fall hätte die Bank möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz gehabt.
Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass es bei der Beurteilung von Haftungsfragen im Zusammenhang mit EC-Kartenmissbrauch auf den individuellen Fall und die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ankommt. Es ist ermutigend zu sehen, dass eine verschlüsselte Aufbewahrung der PIN als angemessene Sicherheitsmaßnahme anerkannt wird.
Dieses Urteil könnte Auswirkungen auf zukünftige Fälle von EC-Kartenmissbrauch haben und den Kunden mehr Spielraum bei der Auswahl ihrer persönlichen Sicherheitsvorkehrungen geben. Es unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Aufbewahrung von Zahlungsinformationen und gibt den Verbrauchern mehr Vertrauen in die Verwendung von EC-Karten.
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil in einem möglichen Berufungsverfahren bestätigt wird. In jedem Fall verdeutlicht es die Notwendigkeit, dass Banken und Verbraucher gleichermaßen angemessene Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Missbrauchsfälle zu verhindern und die Haftung klar zu regeln.
Engin Günder
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