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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, dass eine Organspenderin eine Teilrente von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten soll, wirft wichtige Fragen im Zusammenhang mit Organspenden auf.
Die Klägerin hatte im Jahr 2010 eine Niere zugunsten ihres Sohnes gespendet und litt anschließend unter anhaltenden Erschöpfungszuständen, die letztendlich zu ihrem beruflichen Rückzug führten. Sie beantragte daraufhin die Anerkennung der Schädigung und die Zahlung einer Rente durch die Unfallkasse, was zunächst abgelehnt wurde. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz jedoch entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Teilrente habe.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf eine Vorschrift im siebten Sozialgesetzbuch, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Lebendorganspende und Spätschäden vermutet, unter bestimmten Voraussetzungen. Dieser Vermutungszusammenhang solle die Bereitschaft zur Organspende in der Bevölkerung erhöhen. Im vorliegenden Fall wurden die Voraussetzungen für diese Vermutungsregelung erfüllt, da eine Lebendnierenspende nach wissenschaftlichem Kenntnisstand chronische Erschöpfungszustände verursachen könne und die Unfallkasse keinen Gegenbeweis erbringen konnte.
Das Urteil ist bedeutsam, da es anerkennt, dass Organspenden nicht nur kurzfristige Auswirkungen haben können, sondern auch langfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen können. Es setzt ein wichtiges Zeichen, um Organspenderinnen und -spendern eine angemessene Unterstützung zukommen zu lassen und mögliche finanzielle Folgen abzufedern.
Die Zulassung einer Revision zum Bundessozialgericht zeigt auch die grundsätzliche Bedeutung des Falls und ermöglicht eine weitere rechtliche Überprüfung dieser Fragestellung.
Es bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil dazu beiträgt, das Bewusstsein für die möglichen Langzeitfolgen von Organspenden zu schärfen und den Schutz und die Unterstützung von Organspenderinnen und -spendern weiter zu verbessern.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 17. Januar 2023 entschieden (L 3 U 233/18).
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