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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm in Bezug auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes für Fahrten auf einer ehemaligen Rennstrecke wirft interessante Fragen auf.
In diesem konkreten Fall forderte ein Fahrzeughalter von seinem Vollkaskoversicherer die Erstattung eines Fahrzeugschadens, der auf einer ehemaligen Rennstrecke entstanden war. Der Versicherer lehnte die Zahlung ab und berief sich auf die Versicherungsbedingungen, die Schäden bei Fahrveranstaltungen ausschlossen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Der Kläger argumentierte, dass der Unfall im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings stattgefunden habe und daher Versicherungsschutz bestehe. Das Gericht war jedoch anderer Meinung und entschied zugunsten des Versicherers. Es stellte fest, dass der Unfall nicht im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings stattgefunden habe, sondern bei "freiem Fahren". Zudem befand das Gericht, dass die Strecke von ihrer Bauart her eine Rennstrecke sei, unabhängig davon, ob dort offizielle Rennen stattfanden.
Die Entscheidung des Gerichts erscheint nachvollziehbar, da Fahrsicherheitstrainings in der Regel eine strukturierte und organisierte Veranstaltung sind, bei der Trainer den Teilnehmenden Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln. Das "freie Fahren" auf einer Rennstrecke kann hingegen nicht als Fahrsicherheitstraining betrachtet werden.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der genauen Definition von Begriffen wie Fahrsicherheitstraining und Rennstrecke in den Versicherungsbedingungen. Es ist wichtig, dass Versicherungsnehmer klare Informationen erhalten, um Missverständnisse zu vermeiden und den Versicherungsschutz richtig einschätzen zu können.
Es bleibt zu hoffen, dass solche Fälle dazu beitragen, dass Versicherungsbedingungen klarer und präziser formuliert werden, um Streitigkeiten und Enttäuschungen bei Versicherungsansprüchen zu vermeiden.
Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 20. Juni 2022 (20 U 139/22)
Engin Günder
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