• 11.06.2023 – Reiserücktrittsversicherung: Handelbare Leistungen wie Bonusmeilen inbegriffen

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SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Reiserücktrittsversicherung: Handelbare Leistungen wie Bonusmeilen inbegriffen

 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Deckung von Bonusmeilen durch eine Reiserücktrittsversicherung ist ein positives Signal für Reisende. Es stärkt die Rechte der Versicherten und schafft Klarheit in Bezug auf den Umfang der Versicherungsleistung.

Die Entscheidung des BGH basiert auf einer vernünftigen Interpretation der Versicherungsbedingungen und berücksichtigt das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Es wird deutlich gemacht, dass eine Reiserücktrittsversicherung dazu dient, Kosten abzudecken, die aufgrund einer krankheitsbedingten Stornierung entstehen. Dabei sind nicht nur Geldzahlungen oder handelbare Leistungen wie Gutschriften inbegriffen, sondern auch Bonusmeilen, die einen Wert haben und als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können.

Die Entscheidung des BGH bietet eine klare Botschaft an Reiserücktrittsversicherer, dass sie ihre Versicherungsbedingungen klar und verständlich formulieren sollten, um Missverständnisse zu vermeiden. Es ist wichtig, dass Versicherungsnehmer wissen, welche Leistungen von der Versicherung abgedeckt sind, um im Falle einer Stornierung angemessen entschädigt zu werden.

Das Urteil ist auch ein Hinweis darauf, dass die Rechtsprechung mit den Entwicklungen in der Reisebranche Schritt hält. Da immer mehr Reisende ihre Flüge und Reisen mit Bonusmeilen oder anderen nichttraditionellen Zahlungsmethoden bezahlen, ist es wichtig, dass die Versicherungsleistungen entsprechend angepasst werden, um den Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden.

Insgesamt ist das Urteil des BGH zur Deckung von Bonusmeilen durch eine Reiserücktrittsversicherung ein wichtiger Schritt, um den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten und für mehr Klarheit in diesem Bereich zu sorgen. Reisende können sich nun darauf verlassen, dass auch Bonusmeilen im Falle einer krankheitsbedingten Stornierung abgedeckt sind und sie angemessen entschädigt werden.

BGH, Urteil vom 01.03.2023 – IV ZR 112/22

Engin Günder

 

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