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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) bezüglich des Versicherungsschutzes eines Schülers, der beim "Bahnsurfen" einen Stromschlag erlitten hat, wirft interessante Fragen auf. Die Unfallkasse hatte zunächst die Leistungen abgelehnt, da sie keinen inneren sachlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Heimfahrt sah. Das Landessozialgericht (LSG) bestätigte diese Entscheidung und wies die Klage ab, da es eine eindeutige Unterbrechung der Heimfahrt erkannte und der Schüler zum Unfallzeitpunkt die Gefährlichkeit seines Handelns erkannt habe.
Das Bundessozialgericht jedoch entschied anders und stellte klar, dass auch bei spielerischen Betätigungen im Rahmen schülergruppendynamischer Prozesse Unfallversicherungsschutz für Schüler besteht. Die selbstgeschaffene Gefahr schließe den Versicherungsschutz nicht aus. Die Richter betonten, dass der Schüler durch seine erfolgreichen Surfaktionen in der Vergangenheit eine Sorglosigkeit entwickelt habe, die zu einer altersbedingten Selbstüberschätzung führte.
Das Urteil des BSG zeigt, dass Versicherungsschutz trotz selbstgeschaffener Gefahr gewährt werden kann, wenn die Handlung im Kontext der Gruppendynamik und dem Streben nach Anerkennung und "Coolness" stattfindet. Die räumliche Entfernung von den anderen Schülern oder der Aufstieg auf die Lok haben laut dem Gericht den unmittelbaren Heimweg nicht unterbrochen.
Dieses Urteil ist sicherlich kontrovers und wirft Fragen nach der Verantwortung von Schülern, dem Versicherungsschutz und der Grenze zwischen jugendlicher Leichtsinnigkeit und fahrlässigem Verhalten auf. Es bleibt abzuwarten, ob es zu einer weiteren rechtlichen Überprüfung des Urteils kommt. In jedem Fall unterstreicht dieser Fall die Bedeutung einer angemessenen Aufsicht und Aufklärung von Schülern über die Risiken bestimmter Handlungen, um Unfälle zu vermeiden.
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