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Steuer & Recht |
vzbv, Pressemitteilung vom 09.06.2023 zum Urteil des LG Köln 6 U 76/23 vom 04.05.2023
Ist die Internetgeschwindigkeit langsamer als vereinbart, dürfen Anbieter nicht das Sonderkündigungsrecht ausschließen. Das gilt auch für Kund:innen, die das Entgelt wegen zu geringer Leistung mindern konnten. Ein Hinweis auf das angeblich entfallende Sonderkündigungsrecht in Schreiben der Telekom war irreführend und damit rechtswidrig, entschied das Landgericht Köln nach einer Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
„Das Landgericht Köln hat klargestellt, dass Verbraucher:innen nach einer Preisreduzierung immer noch die Möglichkeit haben, bei anhaltend schlechten Leistungen fristlos zu kündigen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Dieses Recht dürfen die Anbieter nicht ausschließen.“
Ein Kunde hatte sich bei der Telekom darüber beschwert, dass die Internetgeschwindigkeit seines Anschusses niedriger war als vereinbart und um eine Preisanpassung gebeten. Die Telekom hatte ihm daraufhin die Senkung des monatlichen Grundpreises bestätigt und mitgeteilt: „Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag.“ Demnach wären Verbraucher:innen auch dann noch an den Vertrag gebunden, wenn die Datenübertragungsrate dauerhaft hinter der versprochenen Leistung zurückbleibt.
Das Landgericht Köln schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussage über das entfallende Sonderkündigungsrecht die Rechtslage falsch darstellt und damit irreführend ist. Ist die Internetgeschwindigkeit zu langsam, dürften Kunden nach dem Telekommunikationsgesetz das Vertragsentgelt mindern oder außerordentlich kündigen. Das Sonderkündigungsrecht stehe ihnen auch nach einer Minderung zu.
Das ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, Verbraucher:innen in die Lage zu versetzen, sich besser gegen Schlechtleistungen ihres Internetanbieters zur Wehr zu setzen. Eine verringerte Datenübertragungsrate werde aufgrund einer Preisminderung nicht zur vertragsgemäßen Leistung.
Die Angabe der Telekom über den Wegfall des Sonderkündigungsrechts stelle dagegen keine überprüfbare Vertragsbedingung dar, so das Landgericht. In diesem Punkt unterlag der vzbv in dem Klageverfahren. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung beim OLG Köln (6 U 76/23) eingelegt.
Die Klage wurde nach einem Hinweis des Teams Marktbeobachtung Digitales des vzbv eingereicht.
Quelle: vzbv
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