• 09.06.2023 – Beitragspflicht für Arbeitslosenversicherung und das Renteneintrittsalter

    SICHERHEIT | Steuer & Recht Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main klärt die Frage, wann die Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung endet, wenn das Rent ...

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SICHERHEIT | Steuer & Recht 

Beitragspflicht für Arbeitslosenversicherung und das Renteneintrittsalter

 

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main klärt die Frage, wann die Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung endet, wenn das Renteneintrittsalter erreicht wird. Im vorliegenden Fall argumentierte die Klägerin, dass die Beitragspflicht mit ihrem 65. Geburtstag ende.

Das Gericht stellte fest, dass der Begriff des "Lebensjahres" in der relevanten Vorschrift fehlerhaft formuliert ist und zu einer Diskrepanz zwischen dem Versicherungsverhältnis und dem Anspruch auf Regelaltersrente führt. Aufgrund der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre wurde die Gesetzesbestimmung angepasst. Das Gericht interpretierte den Sinn der Regelung dahingehend, dass das Versicherungsverhältnis endet, wenn ein Wechsel des Sicherungssystems stattfindet, nämlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente.

Das Urteil bestätigt, dass Personen, die das Lebensalter erreicht haben, das zum Bezug der Regelaltersrente berechtigt, nicht mehr unter den Schutz der Arbeitslosenversicherung fallen, sondern in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Dies bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt des Renteneintrittsalters keine Beiträge mehr zur Arbeitslosenversicherung entrichtet werden müssen.

Es ist wichtig zu beachten, dass dieses Urteil spezifisch für den vorliegenden Fall gilt und nicht automatisch auf alle Situationen übertragbar ist. Die Beendigung der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung kann von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich individueller Umstände und spezifischer gesetzlicher Bestimmungen. Es ist ratsam, im Einzelfall professionellen rechtlichen Rat einzuholen, um die genauen Regelungen und Verpflichtungen zu klären.

SG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2023 – Az.: S 15 AL 135/22 (noch nicht rechtskräftig)

Roberta Günder

 

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