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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen in Bezug auf die Kürzung der Leistung einer Wohngebäudeversicherung wirft die Frage auf, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn eine Herdplatte versehentlich eingeschaltet wird, anstatt die richtige auszuschalten. In diesem Fall hat das Gericht zugunsten der Versicherung entschieden und die Leistung um 25% gekürzt.
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 81 Abs. 2 VVG, der es der Versicherung erlaubt, die Leistung bei grob fahrlässigem Verhalten zu kürzen. Es argumentiert, dass die Klägerin durch einen Blickkontakt hätte überprüfen müssen, ob der Herd tatsächlich ausgeschaltet war, insbesondere angesichts der potenziellen Gefahr eines in Betrieb befindlichen Elektroherdes. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass die Bedienung eines Herdes ständige Konzentration erfordert und keine routinemäßige Dauertätigkeit ist, bei der typischerweise unbewusst gehandelt wird.
Es ist wichtig anzumerken, dass die Frage der groben Fahrlässigkeit von Fall zu Fall unterschiedlich beurteilt werden kann. Das Gericht hat in diesem speziellen Fall entschieden, dass die Klägerin die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt hat, da keine Umstände erkennbar waren, die das momentane Versagen in einem anderen Licht erscheinen ließen. Es wurde festgestellt, dass keine besondere Eile oder Ablenkung durch außergewöhnliche Umstände vorlag.
Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass bei der Bedienung von Haushaltsgeräten, insbesondere solchen, die potenziell gefährlich sein können, wie Herdplatten, besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten sind. Es ist ratsam, stets aufmerksam zu sein und sich zu vergewissern, dass Geräte ordnungsgemäß bedient und abgeschaltet werden, um mögliche Schäden zu vermeiden.
Im Falle von Versicherungsansprüchen ist es wichtig, die genauen Bedingungen und Klauseln der Versicherungspolice zu überprüfen, um festzustellen, ob grobe Fahrlässigkeit abgedeckt ist und wie sie definiert wird. Im Zweifelsfall ist es ratsam, professionellen rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu verstehen.
OLG Bremen – Az. 3 U 37/21
Roberta Günder
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